Rz. 5
§ 345 bestimmt nicht unmittelbar die Höhe des Beitrags, sondern lediglich die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Einnahme. Dafür setzt der Gesetzgeber ein Arbeitsentgelt fest. Aus diesem wird der konkrete Beitrag anhand des Prozentwertes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach Maßgabe des § 341 Abs. 1 und 2 errechnet.
Rz. 6
Maßstab für die beitragspflichtige Einnahme ist die monatliche Bezugsgröße. Die Bezugsgrößen werden für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet kalenderjährlich durch Rechtsverordnung bestimmt und bekannt gegeben.
Rz. 7
Für Pflegepersonen setzt Satz 1 Nr. 1 für die Zeit bis zum 31.12.2016 eine beitragspflichtige Einnahme i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße fest. Das bedeutet für 2016 eine beitragspflichtige Einnahme von mtl. 290,50 EUR (Bundesgebiet West) bzw. 252 EUR (Bundesgebiet Ost). Ab 2017 bedarf es keiner Antragspflichtversicherung für Pflegepersonen mehr, weil die Pflege in die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b aufgenommen wird. Daher ist Satz 1 Nr. 1 folgerichtig mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben worden.
Rz. 8
Die Höhe des Beitrags für Pflegepersonen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bis zum 31.12.2016 entspricht dem politischen Konzept des Vorranges für häusliche Pflege. Sie berücksichtigt im Übrigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von Pflegepersonen im Hinblick auf ihre Pflegetätigkeit. Ein Äquivalent der Leistungshöhe für den möglichen Versicherungsfall ist nicht zu fordern.
Rz. 9
Für selbständig Tätige und im Ausland Beschäftigte setzt Satz 1 Nr. 2 eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe der monatlichen Bezugsgröße fest. Das sind 3.535,00 EUR mtl. im Bundesgebiet West bzw. 3.465,00 EUR mtl. im Bundesgebiet Ost (2024).
Rz. 10
Die bis Ende 2010 zugrunde gelegte beitragspflichtige Einnahme nach Satz 1 Nr. 2 i. H. v. 25 % der Bezugsgröße erschien realitätsfern und politisch motiviert. Sie setzte ein Arbeitsentgelt selbst im Bundesgebiet West von nur knapp 640 EUR mtl. fest. Dies bedeutete einerseits einen Anreiz zur freiwilligen Weiterversicherung und ließ dem Gesetzgeber Beobachtungszeit, andererseits waren mittelfristig Korrekturen erforderlich, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung zu erzielen, die durch die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahme auf die volle Bezugsgröße auf 2011 auch erreicht werden.
Rz. 10a
Allerdings sind die Übergangsregelungen nach Satz 2 und § 434 w Abs. 2 a. F. (vgl. seit 1.4.2012 § 442) zu beachten. Nach § 434w Abs. 2 gilt sowohl für Selbständige wie für Auslandsbeschäftigte eine beitragspflichtige Einnahme von 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Beitrag nur abgestuft ansteigt. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass bei Einführung der freiwilligen Weiterversicherung auch im Hinblick auf die seinerzeitigen Ich-AGen ein niedriger Beitrag gerechtfertigt war. Zwischenzeitlich seinen jedoch auch die Beiträge deutlich gesunken, wovon auch die freiwillig Versicherten profitiert hätten, während die Leistungen stabil geblieben seien (je nach Konstellation 800 EUR bis 1.200 EUR monatlich zuzüglich der sozialen Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Die Beiträge entsprechen nunmehr eher dem eines durchschnittlichen Beitragszahlers. Satz 2 regelt, dass Selbstständige innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Beitrag zahlen müssen. Damit will der Gesetzgeber den besonderen Schwierigkeiten während der unmittelbaren Startphase einer Existenzgründung Rechnung tragen. Demnach beträgt die beitragspflichtige Einnahme 2024 im Bundesgebiet West 1.767,50 EUR mtl. bzw. im Bundesgebiet Ost 1,732,50 EUR.
Rz. 10b
Bei freiwilligen Weiterversicherungen wegen Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung beträgt die beitragspflichtige Einnahme ebenfalls 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Damit bewertet der Gesetzgeber die Beitragspflicht günstiger als bei Selbständigen und Auslandsbeschäftigten. Dies dürfte insbesondere damit zusammenhängen, dass der betroffene Personenkreis im Regelfall nicht über ein (volles) Erwerbseinkommen verfügt. 2024 beträgt die beitragspflichtige Einnahme demnach im Bundesgebiet West 1.767,50 EUR und im Bundesgebiet Ost 1.732,50 EUR.
Rz. 10c
Satz 2 gilt dauerhaft, bleibt also bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor dem 2.1.2010 ohne Anwendungsbereich, reicht bei Aufnahme ab dem 2.1.2010 in das Jahr 2011 hinein, bei Aufnahme am 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 und bei Aufnahme nach dem 1.1.2011 in das Kalenderjahr 2012 oder ggf. spätere Kalenderjahre hinein. Aufgrund des § 434w Abs. 2a. F. bzw. § 442 ergibt sich daraus aber keine besondere Begünstigung in bestimmten Konstellationen. Der hälftige Beitrag ist stets maximal für ein Jahr maßgebend. Denn bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor 2011 reicht die vergünstigte Bemessung nicht über 2011 hinaus. Das ist zwar möglich, wenn die selbständige Tätigkeit erst im Verlauf des Jahres 2011 aufgenommen...