Rz. 1
Abs. 2 wurde zum 1.1.1998 geändert durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).
Abs. 2 wurde zum 1.4.1999 geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388).
Abs. 2 Nr. 2 wurde zum 1.7.2001 neu gefasst durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).
Abs. 1 wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) und Abs. 2 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2002 geändert.
Abs. 1a wurde eingefügt und Abs. 2 zum 1.4.2003 geändert durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621).
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2003 neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526).
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 14.9.2007 durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) geändert.
Abs. 1b wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) eingefügt.
Abs. 3 wurde zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.
Abs. 1b wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) neu gefasst.