0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtet die Einzugsstellen und Sozialversicherungsträger zu Meldungen und Auskünften zum Zwecke der Aufgabenerledigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie nimmt Bezug auf zahlreiche Meldepflichten des Arbeitgebers (Sofortmeldungen, Regelmeldung, Jahresmeldung, vgl. z. B. § 28a SGB IV). Die Bundesagentur für Arbeit erhält zugleich die Befugnis, die Unterlagen der Einzugsstellen einzusehen.
Abs. 1 verpflichtet die zuständigen Einzugsstellen, der Bundesagentur für Arbeit monatlich die Zahl der Personen mitzuteilen, die nach den §§ 24, 25 versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind. Die Bundesagentur darf in dem zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen nehmen. Damit werden die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen verpflichtet, die Einsichtnahme durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, im Regelfall die Agenturen für Arbeit, zum Zwecke der Prüfung korrekter Beitragszahlungen zu dulden.
Abs. 2 verpflichtet die Träger der Sozialversicherung zur Vorlage vorhandener Geschäftsunterlagen und Statistiken. Das betrifft die Sozialversicherungsträger in ihrer Eigenschaft als Beitragszahler, wenn sie versicherungspflichtige Leistungen erbringen.
2 Rechtspraxis
2.1 Melde- und Duldungspflichten der Einzugsstellen
Rz. 3
Einzugsstellen sind die in § 28i SGB IV definierten Stellen. Die Funktion der Einzugsstelle nimmt regelmäßig die Krankenkasse wahr. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Einzugsstellen zur monatlichen Meldung der Anzahl der in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personen in Ergänzung zu den nach der Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung von den Rentenversicherungsträgern bereits mitgeteilten Informationen. Die Bundesagentur für Arbeit benötigt diese Daten z. B. für die Arbeitsmarktberichterstattung, aber auch für die Umsetzung ihres Haushaltsplans. Der Umfang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland ist zwischenzeitlich zu einem ebenso regelmäßig begehrten Datum geworden wie die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen. Soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge eingezogen werden, ist die Krankenkasse Einzugsstelle, die die Krankenversicherung durchführt. Für Beschäftigte ohne Krankenversicherung trifft der Arbeitgeber seine Wahl entsprechend § 175 Abs. 3 Satz 2; in diesen Fällen ist die Einzugsstelle zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 regeln die Pflicht der Einzugsstellen und Sozialversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit Einsicht in Geschäftsunterlagen und Statistiken zu gewähren. Dabei sind Adressaten von Abs. 1 Satz 2 die Einzugsstellen gemäß § 28i SGB IV, also die Krankenkassen, während sich Abs. 2 an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung wendet, zu denen neben den Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträgern wiederum die Kranken- bzw. Pflegekassen gehören, hier in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf aufgrund der Ermächtigung in § 353 mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger erlassen (vgl. Beitragsverfahrensverordnung v. 3.5.2006, BGBl. I S. 1138, i. d. F. v. 1.3.2024, BGBl. I 2023 Nr. 233).
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die Einzugsstellen, der Bundesagentur für Arbeit Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen und Statistiken zu gewähren. Diese Pflicht betrifft den korrekten Beitragseinzug der Einzugsstellen. Die Einsichtnahme ist auf die Fälle und den Umfang begrenzt, die/der für die Aufgabenerledigung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sind/ist. Die Einsichtnahme ist also nicht schlechthin gestattet, sondern muss im konkreten Fall auf eine originäre Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen sein. Das können Unplausibilitäten der Meldung nach Satz 1 ein. Die Einsichtnahme muss darüber hinaus erforderlich sein. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Bezogen auf die Einsichtnahme bedeutet dies insbesondere, dass sich die Einsichtnahme nicht nur eignen muss, um der Aufgabenerledigung durch die Bundesagentur für Arbeit gerecht zu werden, sondern dass auch kein milderes Mittel zur Verfügung steht, was insbesondere der Fall ist, wenn benötigte Daten bereits anderweitig bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbar sind. Insbesondere wird die Bundesagentur für Arbeit im jeweiligen Einzelfall zunächst Auskunft bei der Einzugsstelle einholen müssen. Eine Einsichtnahme kann in diesem Sinne nur erforderlich sein, wenn die Auskunft der Einzugsstelle nicht plausibel ist und sich Plausibilität auch nicht ohne Einsichtnahme herstellen lässt.
2.2 Vorlagepflicht der Sozialversicherungsträger
Rz. 5
Abs. 2 verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Vorlage ihrer Geschäftsunterlagen und Statistiken. Hinsichtlich der Erfo...