0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 353 bezieht sich auf die Meldepflicht der Sozialversicherungsträger nach § 350 Abs. 1.
§ 350 Abs. 1 bestimmt eine Meldepflicht der nach § 28i SGB IV zuständigen Einzugsstelle. Das ist mit Ausnahme von geringfügigen Beschäftigungen (seit 1.4.2003 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung, Regionaldirektion Cottbus als Minijob-Zentrale) stets eine Krankenkasse, für deutsche Seeleute i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Einzugsstellen haben der Bundesagentur für Arbeit monatlich die Zahl der nach dem SGB III versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Ermächtigung hat den Zweck, unterschiedliche Meldeverfahren durch unterschiedliche Einzugsstellen, die das Verwaltungsverfahren bürokratisieren oder Effizienzverluste nach sich ziehen, zu vermeiden. Das hätte auch durch eine Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zum Erlass einer entsprechenden Anordnung erreicht werden können. Die Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums dient insoweit hauptsächlich dem Rechtsfrieden zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Einzugsstellen.
Zum 1.4.2012 wurde lediglich die korrekte Bezeichnung des ermächtigten Ministeriums eingefügt.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Ermächtigung bezieht sich auf die Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger. Das bedeutet, dass durch Verwaltungsvorschriften eine gegenüber § 350 Abs. 1 ausgeweitete Meldepflicht nicht in Betracht kommt.
Rz. 3
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf lediglich Verwaltungsvorschriften erlassen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben sind. Die Norm enthält keine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.
Rz. 4
Die Ermächtigung beinhaltet Regelungen zum Verfahren der Meldungen und hinsichtlich weiterer technischer Details. Sie soll insbesondere ein einheitliches Meldewesen gewährleisten.
Rz. 5
Die Verwaltungsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Rz. 6
Allgemeine Verwaltungsvorschriften v. 9.7.1970 sind bereits aufgrund einer Ermächtigung im früheren Arbeitsförderungsgesetz erlassen worden (Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 4 AFG, Bundesanzeiger Nr. 126 v. 15.7.1970). Derzeit gilt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138) i. d. F. v. 1.3.2024 (BGBl. I Nr. 54). Diese Verordnung regelt die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen, die Zahlungen des Arbeitgebers, die Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle, die Prüfungen beim Arbeitgeber und die Datei der Arbeitgeber, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführt wird.