Rz. 2
Gemeinsame Einrichtungen für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und das Gerüstbaugewerbe sind die Sozialkasse des Baugewerbes VvaG in Wiesbaden und die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes in Berlin, die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk in Wiesbaden, die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Wiesbaden sowie die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind die Regionaldirektionen in Kiel, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Berlin, Halle und Chemnitz die Einzugsstellen für die Winterbeschäftigungs-Umlage.
Rz. 3
§ 356 lässt dem Arbeitgeber kein Wahlrecht darüber, ob er die Winterbeschäftigungs-Umlage an eine gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse oder an die Bundesagentur für Arbeit abführt. Er muss die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse nutzen. Die Berechnungsgrundlage für die Winterbeschäftigungs-Umlage und die tariflichen Sozialkassenbeiträge ist identisch. Eine Abführung der Beiträge an die Einzugsstellen der Regionaldirektionen ist nur möglich, wenn keine gemeinsame Einrichtung und auch keine Ausgleichskasse für den Arbeitgeber zuständig ist. Die Frage der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert an dieser Rechtslage nichts. Wie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber auch den gesamten Umlagebeitrag zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dazu darf der Arbeitgeber gemäß § 28g SGB IV den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil von diesem beanspruchen. Das sind z. B. 40 % der Umlage bei den Arbeitnehmern in Betrieben des Baugewerbes. Dieser Anspruch kann durch Abzug vom Arbeitsentgelt realisiert werden. Der Arbeitgeber führt im Ergebnis die gesamte Umlage einschl. des Arbeitnehmeranteils an die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse ab. Dasselbe gilt, wenn die Umlage ausnahmsweise an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen ist. Umlageschuldner ist allein der Arbeitgeber.
Rz. 4
Die gemeinsamen Einrichtungen zur Abführung der Umlage sowie die gemeinsamen Einrichtungen, mit denen die Bundesagentur für Arbeit ein gemeinsames Abrechnungsverfahren vereinbart hat, muss die Bundesagentur für Arbeit im Bundesanzeiger bekannt geben (§ 4, § 7 Abs. 1 Winterbeschäftigungs-VO). Folge eines solchen vereinfachten Verfahrens ist insbesondere, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Einzelnachweise verzichten kann. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Der jeweilige Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Weder die gemeinsamen Einrichtungen noch die Ausgleichskassen erhalten von der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen Stelle eine vollständige oder teilweise Erstattung ihrer Kosten für die Einziehung der Umlage (Abs. 1 Satz 3).