Rz. 20
Abs. 2 listet die Finanzierungsquellen bzw. -wege für den Versorgungsfonds auf. Diese sind abschließend (Abs. 2 Nr. 1 bis 3). Eine einmalige Zuweisung bei Bildung des Versorgungsfonds war nach Abs. 2 Nr. 1a. F. vorgeschrieben und erforderlich, damit die aktuellen Versorgungsempfänger einbezogen werden konnten. Insoweit wurden die Versorgungslasten vorweggenommen. Da sie der Rücklage entnommen werden konnte, entstanden keine laufenden haushaltsmäßigen Belastungen mit Auswirkungen z. B. auf den Beitragssatz zur Arbeitsförderung.
Rz. 21
Abs. 2 Nr. 2 a. F. bezog die Einzahlungen der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes in die Bildung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit ein. Die dort geregelte Entnahme der eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen war gesetzlich auch im Versorgungsrücklagegesetz verankert worden (vgl. Art. 4 des 6. SGB III-ÄndG). In §§ 7b und 18 Versorgungsrücklagegesetz wird bestimmt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen in voller Höhe entnommen und dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt werden. Die Entnahme der von der Bundesagentur für Arbeit in die Rücklagentöpfe des Bundes eingezahlten Mittel und der angefallenen Zinsen dienten der klaren Abgrenzung und stellten die Eigenständigkeit des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit klar. Die Entnahme dürfte sich auf einen Betrag von ca. 40 Mio. EUR belaufen haben. Nach ihrer Realisierung war eine ausdrückliche entsprechende Regelung im Gesetz nicht mehr erforderlich, daher konnte Abs. 2 Nr. 2 a. F. mit Wirkung zum 11.1.2017 aufgehoben werden.
Rz. 22
Die regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 2 Nr. 1) stellen das eigentliche Herzstück der Finanzierung des Versorgungsfonds dar. Zweckmäßigerweise wird bei den Berechnungen auf einen typisierten Durchschnittsbeamten abzustellen sein und so ein monatlich fixierter Betrag für jeden aktiv beschäftigten Beamten zu errechnen sein, der durch die Bundesagentur für Arbeit in den Versorgungsfonds eingezahlt wird. Entscheidend ist, dass die regelmäßigen Überprüfungen zur Anpassung der laufenden Zahlungen systematisch und zeitnah durchgeführt werden. Hinzu kommen ergänzende Zuweisungen nach Maßgabe des Abs. 3. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass der Zuweisungssatz der regelmäßigen Zuweisungen im Rhythmus von 3 Jahren im Rahmen einer auf versicherungsmathematischen Methoden basierenden Revision überprüft wird. Ergibt sich zwischen den Revisionen eine erhebliche Abweichung zwischen dem tatsächlichen Marktwert des Versorgungsfonds und dem prognostizierten Wert aus dem jüngsten versicherungsmathematischen Gutachten, kann demnach diese Unterfinanzierung durch eine ergänzende Zuweisung ausgeglichen werden. Es habe sich in der jüngsten Vergangenheit deutlich gezeigt, dass sich die Schwankungen auf den Kapitalmärkten und die Veränderung der Renditen unverzüglich auf den Marktwert des Versorgungsfonds auswirken. Als Beispiel benennt der Gesetzgeber einen Marktwert Ende 2016 von 5,571 Mrd. EUR statt 6,083 Mrd. EUR nach dem letzten versicherungsmathematischen Gutachten im Jahr 2014. Durch die Neuregelung besteht im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Möglichkeit, kurzfristig zwischen den Überprüfungen der regelmäßigen Zuweisungen zum Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit auf solche Entwicklungen zu reagieren. Durch eine weitere Zuweisung, die die regelmäßigen Zuweisungen ergänzt, kann damit kurzfristigen Veränderungen und Unterdeckungen des Fonds begegnet werden. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass zudem sprunghafte und deutliche Erhöhungen des Zuweisungssatzes vermieden oder abgemildert werden können. Die ergänzenden Zuweisungen tragen demnach auch dazu bei, die regelmäßigen Zuweisungen auf einem stabilen Niveau zu halten sowie eine Kontinuität in der mittelfristigen Finanzplanung und Finanzentwicklung zu erreichen. In Abs. 2 Nr. 1 wurde zum 1.1.2019 nur ein redaktionelles Versehen korrigiert. Die Gesetzesänderung durch das Qualifizierungschancengesetz hat keine weitere Bedeutung.
Rz. 23
Abs. 2 Nr. 2 stellt klar, dass auch die Minderausgaben an Beamte und Versorgungsempfänger, die sich aus verminderten Anpassungen der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge ergeben (§ 14a BBesG, vgl. Rz. 16), dem Versorgungsfonds zuzuführen sind. Zugleich ist damit gewährleistet, dass die Beamten der Bundesagentur für Arbeit nicht besser gestellt werden als andere Bundesbeamte. Seit dem 11.1.2017 ist der Ertrag des Versorgungsfonds als Finanzierungsquelle in Abs. 2 Nr. 3 (früher Abs. 2 Nr. 5) geregelt.