Rz. 3
Die Vorschrift gilt nur für Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit, nicht für Klagen der Bundesagentur für Arbeit gegen Dritte. Das Gesetz nimmt keinen Bezug auf Sozialgerichte; dies tut lediglich die Gesetzesbegründung. Die Begründung nennt einen typischen Beispielsfall; deshalb ist davon auszugehen, dass die Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn keine sozialrechtliche Streitigkeit betroffen ist, sondern ein anderer Gerichtszweig, z. B. für arbeitsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, etwa Amtshaftungsprozesse.
Rz. 4
Die Vorschrift kann nur angewendet werden, wenn der Sitz der Bundesagentur für Arbeit maßgebend für den örtlichen Gerichtsstand ist und die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit deshalb zwingend bei einem Gericht in Nürnberg einzulegen wäre. Nürnberg ist allgemeiner Gerichtsstand der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 17 Abs. 1 ZPO). Das ist nach § 57 Abs. 3 SGG bei einem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Klägers im Ausland der Fall.
Rz. 5
Durch die Satzung der Bundesagentur für Arbeit wird speziell für die ordentliche Gerichtsbarkeit als allgemeiner Gerichtsstand auch der Sitz der Regionaldirektion, Agentur für Arbeit oder besonderen Dienststelle bestimmt, auf die sich die Klage bezieht (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Satzung der BA v. 16.12.2004 i. d. F. v. 20.2.2024, BAnz 20.2.2024 B 8). Für den Hauptanwendungsfall des § 369, die Sozialgerichtsbarkeit, gilt diese ausdehnende Regelung nicht.
Rz. 6
Die Möglichkeit einer Erhebung der Klage bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Regionaldirektion oder Agentur für Arbeit bzw. besondere Dienststelle ihren Sitz hat, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Klage einen konkreten Bezug auf den Aufgabenbereich dieser Dienststelle hat. Mit Bezug zum Aufgabenbereich ist die Kompetenz der Dienststelle innerhalb der Bundesagentur für Arbeit gemeint, die die beklagte Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifel hat die Dienststelle den engeren Bezug, die die angegriffene Entscheidung tatsächlich getroffen hat. Gegenüber früherem Recht regelt das SGB III nicht mehr, auf welcher Verwaltungsebene welche Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen werden müssen. Insoweit kommt es unter Berücksichtigung der Pflicht zur ortsnahen Leistungserbringung auf die Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung an. Es gehört zur Organisationshoheit des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit, darüber zu entscheiden, durch welche Dienststelle welche Aufgabe nach dem Recht der Arbeitsförderung wahrgenommen wird. Das bedeutet, dass weiterhin immer Klage bei dem Gericht zu erheben ist, in dessen Bezirk der Kläger gegen die Bundesagentur für Arbeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger darf jedoch dann, wenn der Gerichtsstand der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zuständig ist, weil der Kläger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Ausland hat, auch die Klage bei dem Gericht erheben, das für die Regionaldirektion bzw. Agentur für Arbeit oder die besondere Dienststelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Gerichte, die für eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit zuständig sind, soweit diese nicht einer Agentur für Arbeit zugeordnet werden können. Ein weitergehendes Wahlrecht besteht zwischen den örtlich zuständigen unterschiedlichen Sozialgerichten für eine Regionaldirektion und eine Agentur für Arbeit, wenn beide mit dem Gegenstand des Rechtsstreites befasst waren.
Rz. 7
Die Vorschrift gilt auch in Fällen, in denen eine Regionaldirektion ein befristetes Arbeitsmarktprogramm eines Bundeslandes i. S. d. § 368 Abs. 3 übernommen hat und durch das jeweilige Programm eine an sich originäre Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit berührt wird, sofern die Richtlinien zur Durchführung nicht ausdrücklich vorsehen, dass Klagen gegen das Bundesland zu erheben sind.
Rz. 8
Ist § 369 anzuwenden, hat der potenzielle Kläger ein Wahlrecht, ob er die Klage bei dem betreffenden Gericht am Sitz der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, z. B. dem Sozialgericht Nürnberg, oder bei dem Gericht einlegen will, in dessen Bezirk die Agentur für Arbeit den anzugreifenden Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. § 202 SGG, § 35 ZPO). Ein anderes Gericht kann nicht angerufen werden. Auf dieses Wahlrecht ist der Kläger im Widerspruchsbescheid hinzuweisen. Das gilt insbesondere, wenn für die betroffene Agentur für Arbeit bzw. besondere Dienststelle und die Regionaldirektion unterschiedliche Gerichte zuständig sind, denn dann kommt es auf den maßgebenden Bezug hinsichtlich des Aufgabenbereiches an.
Rz. 9
Hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt, auch ohne die alternative Klagemöglichkeit in Anspruch zu nehmen, verbleibt es nicht zwingend dabei. Mit der Klageerhebung geht zwar die Ausübung des Wahlrechts einher. Die getroffene Wahl kann aber insoweit geändert werden, als auf Antrag auch nachträglich an das andere Sozialgericht verwiesen werden kann.
Rz. 9a
Das BSG hat einen Verweisungsbeschluss des SG Gießen aufgehoben, weil dieses § 369 unangewendet ge...