Rz. 2
Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit vorrangig in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt werden sollen. Darüber hinaus bestimmt sie Details im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Die Vorschrift soll anders als der Vorgänger den Strukturprinzipien des Beamtenrechts nach Art. 33 Abs. 5 GG entsprechen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss v. 28.5.2008, 2 BvL 11/07, und BVerwG, Beschluss v. 27.9.2007, 2 C 21/06 u. a.).
Abs. 1 Satz 1 listet die Funktionen auf, die obersten Führungskräften der Bundesagentur für Arbeit vorrangig in einem Angestelltenverhältnis übertragen werden. Dadurch sollen die Leitungsstrukturen in der Bundesagentur für Arbeit weiter flexibilisiert und der Spielraum der Personalführung der Bundesagentur für Arbeit erweitert werden. Das strategische Führungspersonal der Bundesagentur für Arbeit wird dazu ausweislich der Gesetzesbegründung zukünftig vorrangig in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt. Das ermögliche zur Gewinnung der erforderlichen Fach- und Führungskompetenz einen regelmäßigen Personalaustausch zwischen den Leitungsebenen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit sowie zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsmarkt. Den Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit gebe es den Anreiz, ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu erhöhen und fördere den Wettbewerb der Führungskräfte untereinander sowie deren Mobilität. Aus Sicht des Gesetzgebers hat die Bundesagentur für Arbeit darauf hinzuwirken, dass qualifizierte Frauen als oberste Führungskräfte gewonnen werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auch in strategischen Führungsfunktionen zu erreichen.
Rz. 3
Nach der Gesetzesbegründung ist die Einführung von Anstellungsverhältnissen bei der Bundesagentur für Arbeit eine konsequente Folgeregelung zu der Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Regelungen des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, nach der das Personal der Bundesagentur für Arbeit vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht (vgl. § 387 Abs. 1 Satz 1). Nach der damaligen Entscheidung des Gesetzgebers sei die Bundesagentur für Arbeit als moderner kundenorientierter Dienstleister am Arbeitsmarkt aufgestellt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere die Arbeitsvermittlung, die Beratung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. d. R. nicht dem hoheitsrechtlichen Bereich zuzuordnen seien. Regelungen und Vorhaben sind jedoch nicht zwingend, auch in den genannten Führungspositionen können Beamte ihren Dienst verrichten.
Rz. 4
Der Katalog des Satzes 1 beschränkt sich auf die strategischen Fach- und Führungsfunktionen der Bundesagentur für Arbeit unterhalb der Ebene des 4-köpfigen Vorstandes. Dieser Personenkreis wird im Gesetz im Anschluss an die gängige Praxis bei der Bundesagentur für Arbeit als der Kreis oberster Führungskräfte bezeichnet. Er ist nunmehr enger gefasst als der Katalog der Ämter, die nach der früher geltenden Fassung des Abs. 1 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurden.
Rz. 5
Von den Anstellungsverhältnissen sind in der Zentrale die Funktionen der Geschäftsführer und der Bereichsleiter mit herausgehobenen Aufgaben betroffen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Das betrifft etwa Bereichsleiter mit Verantwortung im Aufgabenfeld operativer Leistungen. In der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bestehen zunächst die Geschäftsbereiche Controlling/Finanzen sowie Personal/Organisationsentwicklung (Vorstand Ressourcen), daneben Familienleistungen, Internationales sowie Förder- und Geldleistungen (Vorstand Leistungen und Internationales), Informationstechnologie/Digitale Prozesse und Arbeitsmarkt (Vorsitzende des Vorstands) sowie Qualitätssicherung/Umsetzung/Beratung (Vorstand Regionen). Aufgrund der Aufgabenübertragung in § 368 Abs. 1a (Bundesagentur für Arbeit als Verbindungsstelle für das über- und zwischenstaatliche Recht über Leistungen bei Arbeitslosigkeit) kann davon ausgegangen werden, dass von der Regelung des § 389 auch der Rechtskreis des SGB II betroffen ist. Die Geschäftsbereiche agieren rechtskreisübergreifend.
Rz. 6
In den Geschäftsbereichen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sind verschiedenartige Bereiche angesiedelt, nämlich einerseits solche, in denen Teams zusammengefasst sind und andererseits kleinere Bereiche mit eigenständiger Aufgabe ohne nachgeordnete Teams. Jedenfalls den Bereichsleitern, denen mehrere Teams unterstehen, wird eine herausgehobene Aufgabe i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuzuschreiben sein (z. B. Geldleistungen und Recht SGB II bzw. Geldleistungen und Recht SGB III).
Rz. 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und ihre Vertreter in den Kreis der obersten Führungskräfte ein. Derzeit bestehen 10 Regionaldirektionen...