Rz. 3
Die Vorschrift resultiert aus den sich aus § 387 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Folgen. Diese Regelung bestimmt, dass in der Bundesagentur für Arbeit vorrangig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die gesetzliche Bestimmung folgt der geschäftspolitischen Intention des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit, im Hinblick auf die Flexibilität des Personaleinsatzes auf Beamte weitgehend zu verzichten. Deshalb werden bei der Bundesagentur für Arbeit seit einigen Jahren keine Beamtenverhältnisse mehr systematisch neu begründet. Das führt im Ergebnis dazu, dass jeweils bei Erreichen der Altersgrenze eines aktiven Beamten bzw. einer aktiven Beamtin die Zahl der Planstellen für Beamte bei der Bundesagentur für Arbeit verringert wird. Die Möglichkeit der sog. In-sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 bis 6 hat entgegen einiger Befürchtungen weder zu einem erhöhten Druck auf die Beamten der Bundesagentur für Arbeit geführt, im Hinblick auf fehlende Beförderungsmöglichkeiten ein Angestelltenverhältnis einzugehen, noch zu systematisch ersichtlich weggefallenen Beförderungsmöglichkeiten überhaupt.
Rz. 4
Eine Verringerung der Planstellen bei der Bundesagentur für Arbeit hat jedenfalls dann, wenn ein rechnerisch zu ermittelnder Mindestumfang erreicht wird, Auswirkungen auf die Verteilung der Besoldungsstufen. In den Konfigurationen der Behörden werden die Anteile grundsätzlich kegelförmig ausgewiesen, d. h. je höher die Besoldungsgruppe ist, desto weniger Planstellen werden schon rechnerisch zur Verfügung gestellt. In der Folge kommt es vor allem auf sachgerechte Bewertungen an.
Ist der Anteil der Besoldungsgruppen im gehobenen Dienst für die Besoldungsstufe A 13 auf 30 % und für die Besoldungsstufe A 12 auf 40 % festgesetzt, so geht mit einer Verminderung der Planstellen für Beamtinnen und Beamte in der Bundesagentur für Arbeit von z. B. 20.000 auf 15.000 (ungeachtet etwaiger Rundungsregelungen) eine Verminderung der Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13 von 6.000 auf 4.500, also 1.500 Stellen, und in der Besoldungsgruppe A 12 von 8.000 auf 6.000, also 2000 Stellen, einher. Bei weiterer Verminderung der Planstellen insgesamt sinken auch die Anteile der einzelnen Besoldungsgruppen weiter.
Rz. 5
Eine Verminderung der Planstellen kann dazu führen, dass sich bei gegebenen Strukturen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, im Bundesgebiet Verhältnisse ergeben, die es nicht mehr erlauben, einen Beamten bzw. eine Beamtin funktionsgemäß zu befördern, obwohl alle Beamten auf dem gleichen Dienstposten in Dienststellen z. B. anderer Behörden höher besoldet werden. In diesem Fall scheitert eine Beförderung allein an dem gesunkenen Anteil. § 392 ermächtigt dazu, den nach dem BBesG vorgesehenen Anteil außer Betracht zu lassen und zu überschreiten. Der zu überschreitende Anteil wird in § 17 Abs. 1 BHO geregelt. Die Vorschrift enthält für die einzelnen Beförderungsämter Obergrenzen hinsichtlich des Anteils des jeweiligen Beförderungsamtes an der Gesamtzahl an Planstellen. Für die Besoldungsgruppe A 13 beträgt der reguläre Anteil 30 %. Die Regelung der Planstellenobergrenzen ist nach der Gesetzesbegründung zu § 17a BHO eingeführt worden, um die Besoldungsstrukturen von Bund und Ländern im Gleichgewicht zu halten. Im Ergebnis der Föderalismusreform II 2006 ist demnach eine besoldungsrechtliche Vorgabe obsolet geworden, da die Länder nicht mehr vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Seitdem kommt den Regelungen nur noch die Funktion zu, Vorgaben für die Erstellung von Planstellenhaushalten zu geben. Ein unmittelbarer besoldungsrechtlicher Bezug besteht nicht. Die Regelung ist deshalb aus dem BBesG in die BHO überführt worden. Durch Art. 3 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz ist ein § 17a in die BHO eingefügt worden, in dem die zuvor in § 26 BBesG und in einigen Fußnoten der Anlage I geregelten Obergrenzen zusammengefasst werden.
§ 387 Abs. 1 enthält den Grundsatz, vorrangig Arbeitnehmer zu beschäftigen. Planstellen für Beamte wurden in rd. 15 Jahren um rd. 7.400 vermindert, während über 30.000 Stellen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern hinzugekommen sind. Daraus folgen fast zwangsläufig Abweichungen im Ämtergefüge nach § 17a BHO.
Rz. 6
Die Ermächtigung ist auf Ausnahmefälle ausgerichtet. Abweichungen von § 26 Abs. 1 BBesG werden durch die Vorschrift zugelassen, eine systematische Aushöhlung der Besoldungsvorschriften darf damit nicht verbunden werden.
Rz. 7
Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Genehmigung der Bundesregierung. Daher wird sich die Bundesagentur für Arbeit jeweils stellenbezogen auf § 392 zu berufen und die dort genannten Voraussetzungen für jeden Einzelfall darzulegen haben. Das betrifft insbesondere die sachgerechte Bewertung der Beförderungsämter.
Rz. 8
Die Regelung eröffnet eine Ermessensentscheidung. Die Bundesagentur für Arbeit hat bei der Aufstellung des Haushaltes, der Verwaltungsrat bei der Feststellung des H...