2.1 Unentgeltlichkeit (Abs. 1)
Rz. 3
Die Agenturen für Arbeit führen ihre Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. Darin unterscheidet sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von der privaten Arbeitsvermittlung, die stets von einem Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers begleitet wird. Die Bundesagentur für Arbeit folgt dagegen unentgeltlich den Zielen des § 1.
Rz. 4
Die Unentgeltlichkeit schließt Ausnahmen nicht aus. Diese werden jedoch ausdrücklich gesetzlich geregelt (Abs. 2 und 3) und betreffen lediglich Aufwendungsersatz bzw. Gebühren.
2.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit (Abs. 2 und 3)
2.2.1 Aufwendungsersatz nach Abs. 2
Rz. 5
Bei erheblicher Überschreitung der Aufwendungen für die Vermittlung gegenüber dem gewöhnlichen Umfang darf die Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie ihn bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat. Aufwendungsersatz bedeutet Kostendeckung und nicht Gewinnerzielung. Daher können gegen die Regelung keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden. Die Vermittlungstätigkeit selbst bleibt unentgeltlich.
Rz. 6
Wann die Voraussetzung des Abs. 2 vorliegt, ist gesetzlich nur sehr ungenau umschrieben. Zu betrachten ist zunächst der gewöhnliche Aufwand für eine Vermittlung. Hierfür ist auf den Regelfall abzustellen. Relevante Faktoren sind der Zeitaufwand und der Kostenaufwand für eine Vermittlung bezogen auf die Anforderungen des Arbeitgebers. Nicht jede zusätzliche Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung, etwa eine intensivere Auswahlarbeit zur Generation von Vermittlungsvorschlägen oder der Einsatz von besonderen Methoden oder Instrumenten rechtfertigt es, von einem Überschreiten des gewöhnlichen Umfanges auszugehen. Vielmehr ist allein auf die Anforderungen des Arbeitgebers abzustellen, die einen besonderen Aufwand auslösen, der im Regelfall der Vermittlungsarbeit nicht anfällt. Ob solche Anforderungen teilweise auch der Privatsphäre des Arbeitgebers zugerechnet werden können, ist insoweit nicht relevant, weil kein Abgrenzungskriterium. Die Betrachtung der Kostenseite beschränkt sich dann auch auf die zusätzlichen Kosten, die durch den besonderen Aufwand ausgelöst werden.
Rz. 7
Gewöhnliche Aufwände werden nicht durch bewerberseitige Besonderheiten überschritten, etwa, weil ein besonderer Arbeitsanfall durch die Vermittlung (auch) von behinderten Menschen anfällt.
Rz. 8
Den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigende Aufwendungen liegen vor, wenn diese deutlich vom Regelfall abweichen. Das kann in Anlehnung an vergleichbare Betrachtungen in anderen Rechtsbereichen angenommen werden, wenn die Aufwendungen etwa 130 % oder mehr gegenüber dem üblichen Aufwand erreichen.
Rz. 9
Die Erstattungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber ist auf den Mehraufwand begrenzt. Im Übrigen bleibt die Vermittlung unentgeltlich.
Rz. 10
Die Erstattungspflicht setzt voraus, der Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung darauf hingewiesen worden ist. Der Arbeitgeber hat dann ein Wahlrecht, ob er die Vermittlung gleichwohl in Anspruch nehmen will. Die Unterrichtung ist an keine Formvorschrift gebunden, wird aber zweckmäßigerweise schriftlich vorgenommen werden.
Rz. 11
Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft hat eine Prognose darüber anzustellen, ob die noch nicht begonnene Vermittlung voraussichtlich zu Aufwendungen führen wird, die erheblich über dem gewöhnlichen Aufwand liegen. Bei Einschätzungsfehlern hat es damit sein Bewenden. Das bedeutet, dass entgegen der Prognose doch erheblich über dem gewöhnlichen Aufwand liegende Aufwendungen mangels Unterrichtung des Arbeitgebers von diesem nicht als Erstattung verlangt werden dürfen und bei entgegen der Prognose doch nicht anfallendem, das gewöhnliche Maß erheblich überschreitenden Aufwand eine Erstattungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Rz. 12
Gegenstand der Unterrichtung ist die Erstattungspflicht als solche, nicht die Höhe der (voraussichtlich) zu erstattenden Aufwendungen. Die Unterrichtung muss vor Aufnahme von Vermittlungshandlungen vorgenommen werden, die spätere Unterrichtung bewirkt kein Eintreten einer Erstattungspflicht mehr. Das bedeutet, dass die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit nach der Aufnahme des Vermittlungsgesuchs die Prognose über die voraussichtlichen Aufwendungen für die Vermittlung erstellen und sodann bewerten muss, ob sich hieraus aufgrund des Umfanges eine Erstattungspflicht nach Abs. 2 ergeben kann. Dann hat die Unterrichtung des Arbeitgebers stattzufinden. Damit ist die Entscheidung, ob es zu einer Heranziehung des Arbeitgebers kommen wird, noch nicht getroffen. Erst nach Ablauf einer Rückäußerungsfrist, innerhalb der der Arbeitgeber sein Vermittlungsersuchen zurückziehen kann, darf die Agentur für Arbeit mit ihren Vermittlungstätigkeiten beginnen. Frühere Vermittlungshandlungen vermögen einen Erstattungsanspruch insgesamt nicht mehr auszulösen.
Rz. 13
Zieht der Arbeitgeber erst im Verlaufe von Vermittlungstätigkeiten das Vermittlungsgesuch zurück, ist bei Vorliegen der grundsätzlichen Erstattungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt anha...