0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 435 nach § 434 überführt.
§ 435 ist durch Art. 3 Nr. 12 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) und Art. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung vom 1.1.2001, zunächst als § 434 – durch das 2. SGB III-ÄndG geändert in § 435 –, nochmals in geänderter Fassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I. S. 1827) eingefügt worden. § 435 Abs. 1 ist rückwirkend zum 1.1.2001 durch Art. 2 Nr. 7 Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden, zugleich wurden die früheren Abs. 1 bis 4 zu den Abs. 2 bis 5. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde § 435 als Folge zur Einbeziehung der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung (§§ 26, 28) mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert.
Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurden die Abs. 3 und 4 der Vorschrift durch das o. g. Gesetz v. 20.12.2011 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelungen sollten die Gleichbehandlung bisher festgestellter Erwerbsminderungen (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) mit Feststellungen der Erwerbsminderungen (teilweise Erwerbsminderung, volle Erwerbsminderung) nach dem SGB VI nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten und auf die Einbeziehung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung abstimmen.
Die Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art und ohne Auswirkungen auf das materielle Recht.
Der Vorschrift kommt nach der Umstellung der Renten keine weitere praktische Bedeutung mehr zu.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Abs. 1 gewährleistet die Einbeziehung von Erwerbsunfähigkeitsrenten nach früherem Recht in den Kreis der Versicherungspflicht auslösenden Renten wegen voller Erwerbsminderung, sofern die Maßgaben des § 26 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind. Die Abgrenzung dauerhaft nicht verfügbarer Arbeitnehmer erfolgt durch Abs. 1a (Versicherungsfreiheit nach § 28). Das BSG hat weder beanstandet, dass keine weitergehende Übergangsregelung geschaffen wurde noch, dass der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis Ende 2002 versicherungsfrei zur Arbeitsförderung war (BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 50/06 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 4).
Abs. 1a gewährleistet, dass nach altem Rentenrecht zuerkannte Ansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit ebenso Versicherungsfreiheit auslösen wie Renten wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit 2001 geltenden Rentenrecht. Dasselbe gilt für vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers.
Rz. 3
Abs. 2 trifft eine Übergangsregelung zur Verknüpfung von Versicherungsfreiheit, Berufsunfähigkeit, Arbeitsmarktunfähigkeit und voller Erwerbsminderung. Im Ergebnis soll der Eintritt von Versicherungsfreiheit für Personen, die wegen der Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Vergangenheit lediglich Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Berufsunfähigkeit signalisiert stets ein Restleistungsvermögen in anderen Berufen. Ist dieses Vermögen jedoch nicht geeignet, einer anderen Berufstätigkeit tatsächlich nachzugehen, kommt es nur noch darauf an, dass der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit überhaupt festgestellt und dem Arbeitnehmer damit den Zugang zur Rentenleistung ermöglicht hat (Synchronisation mit dem Abgang aus der Arbeitslosenversicherung). Konsequenterweise steht die Feststellung des Rentenversicherungsträgers stets der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung gleich.
Rz. 4
Abs. 3 knüpft an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) trotz fehlenden Leistungsvermögens für eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung an. Alg kann in diesen Fällen aber nur gezahlt werden, wenn und solange der zuständige Rentenversicherungsträger keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat (früher: Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit). Die gemäß § 45 SGB VI festgestellte verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau gilt aufgrund des Abs. 2 als festgestellte Erwerbsminderung bei der Anwendung des § 125 (seit dem 1.4.2012 § 145). Damit ist dieser Personenkreis von der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung ausgeschlossen.
Rz. 5
Abs. 4 gewährleistet, dass eine nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannte Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiten vor dem 1.1.2001 nicht anders behandelt wird als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die den Anspruch auf Alg nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 Nr. 3 (seit dem 1.4.2012 § 156 Abs. 1 Nr. 3) zu...