Rz. 91
In der Verwaltungspraxis besteht der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit. Als diejenige Person, die den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten und den Vermittlungsvertrag mit dem privaten Arbeitsvermittler geschlossen hat, hat der Arbeitslose den Anspruch auf die Vergütungszahlung gegen die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit würde diese Zahlung jedoch regelmäßig ablehnen, sondern aufgrund des Verlangens des privaten Arbeitsvermittlers nach Abs. 6, das spätestens in der Vorlage des Vermittlungsvertrages bei der Agentur für Arbeit nach Ablauf von 6 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung zu sehen ist, entscheiden, dem privaten Arbeitsvermittler die Vergütung zukommen zu lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Rz. 92
Das setzt nach der Rechtsprechung des BSG speziell voraus, dass
- ein Vermittlungsgutschein vorgelegt wurde (im Original, BSG, Urteil v. 17.9.2020, B 4 AS 5/20 R),
- der Vermittlungsgutschein gültig ist, insbesondere nicht aufgehoben wurde oder abgelaufen ist,
- ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer nach Abs. 6 vorliegt,
- innerhalb der Geltungsdauer und innerhalb der ausgewiesenen Region des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden erfolgt ist,
- Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Abschluss des Arbeitsvertrags festgestellt werden kann sowie
- für die Auszahlung der ersten Rate eine 6-wöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abgelaufen ist.
Rz. 93
Eine Ablehnung des Zahlungsanspruches müsste durch Verwaltungsakt ergehen. Der private Arbeitsvermittler könnte das Sozialgericht anrufen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst werden im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem privaten Vermittler und der Agentur für Arbeit nicht erneut überprüft, denn die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten Vermittlungsgutscheins ist eine der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit.
Rz. 94
Der private Arbeitsvermittler, der aufgrund des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins als Träger für eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgewählt wurde (Abs. 4 Satz 3 Nr. 2) kann nach Ablauf der nach Abs. 6 Satz 5 maßgebenden Fristen bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung eine Vergütung verlangen (Abs. 6 Satz 3). Grundlage dafür ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den der private Arbeitsvermittler gegen den Arbeitslosen hat, der als Maklerlohn zu qualifizieren ist. Die erfolgreiche Arbeitsvermittlung bedeutet demnach im Ausgangsverhältnis, dass der Arbeitslose, der dem privaten Arbeitsvermittler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet ist, dies allerdings nur dann, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rz. 95
Die Konditionen bezogen auf das SGB III regelt § 296. Danach bedarf der Vertrag zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und dem Arbeitsuchenden der Schriftform mit Angabe der Vergütung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Abs. 6 gezahlt hat. Vorlagepflicht des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins besteht nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen (Abs. 4 Satz 5). Das ist nach einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 6 Wochen der Fall (Abs. 6 Satz 5).
Rz. 96
Ob der private Arbeitsvermittler jedoch überhaupt einen Anspruch auf die Vergütung hat, richtet sich danach, ob infolge seiner Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1). Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung (§ 296 Abs. 1 Satz 3). Das ist mit der Potenzialanalyse vergleichbar. Außerdem muss den Informationspflichten nach § 299 genügt worden sein.
Rz. 97
Abgesehen von dem Fall, in dem durch Aktivitäten oder Einflussnahme die entscheidenden Weichen für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages durch weitere, sonstige Personen gestellt worden sind, können verschiedene Varianten unterschieden werden, durch die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis...