Rz. 4

Abs. 1 beschreibt die von dem betroffenen Arbeitnehmer zu erfüllenden Voraussetzungen um Kug zu beanspruchen. Für den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers werden in Abs. 2 die Voraussetzungen beschrieben, unter denen eine Gewährung von Kug zulässig ist. Absatz 3 normiert einen Ausschluss des Kug-Bezuges für Zeiten der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Schließlich ist in Abs. 4 ein Ausschluss für die Arbeitnehmer normiert, die nicht bei einer von der Bundesagentur für Arbeit verlangten Vermittlung mitwirken.

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