2.1 Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Abs. 1)
Rz. 5
Abs. 1 regelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben fördert, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass der Bund voraussichtlich Fördermittel im Umfang von 100 Mio. EUR pro Rechtskreis (SGB II und SGB VI) und Jahr zur Verfügung stellen wird (BT-Drs. 18/9522 S. 231).
Im Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) v. 20.12.2016 (BGBl. I S. 3016) sind insoweit für den Rechtskreis SGB II 2017 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR. Für den Rechtskreis SGB VI ist ebenfalls für 2017 ein Bundeszuschuss in Höhe von 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht ebenso eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR.
2.2 Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Abs. 2)
Rz. 6
Abs. 2 verweist für die näheren Regelungen auf Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Es wird vorgegeben, dass die Förderdauer der Modellvorhaben 5 Jahre beträgt und dass die Förderrichtlinien ein Datenschutzkonzept enthalten müssen.
2.3 Abweichungsvorbehalt (Abs. 3)
Rz. 7
Abs. 3 eröffnet für die Modellvorhaben Abweichungen vom Leistungsrecht. Hiernach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung bei der Durchführung der Modellvorhaben von den für sie geltenden Leistungsgesetzen abweichen können.
Rz. 8
Abs. 3 stellt in Verbindung mit der zu erlassenden Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage gemäß § 31 SGB I für die erweiterten Unterstützungsleistungen dar (BT-Drs. 18/9522 S. 231).
Rechtsgrundlage i. S. v. § 31 SGB I kann auch ein aufgrund eines Gesetzes ergangenes materielles Gesetz, also eine Rechtsverordnung sein (vgl. BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 R 5/13 R, Rz. 23; Weselski, in: JPK SGB I, § 31 Rz. 28 ff.; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 31 Rz. 13; Mrozynski, SGB I, § 31 Rz. 6).
2.4 Zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung (Abs. 4)
Rz. 9
Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben wird der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugewiesen (Abs. 4 Satz 1). Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben (Abs. 4 Satz 2). Die Ausgaben, die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Abs. 1 erstattet (Abs. 4 Satz 3). Für die näheren Regelungen wird auf eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwiesen (Abs. 4 Satz 4).
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass damit eine zügige und transparente und Umsetzung der Modellprojekte gesichert werden soll. Die administrative Betreuung der Zuwendungen für beide Rechtskreise erfolge aus einer Hand, was sowohl aus fachlichen wie auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll sei. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sei als Bundesträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl mit den in den Modellvorhaben in den Blick genommenen Personengruppen als auch den Ziel- und Themenstellungen vertraut. Sie solle unter Einbeziehung der jeweiligen relevanten Akteure außerdem die fachliche und konzeptionelle Steuerung und Koordinierung der Modellvorhaben in geeigneter Weise organisatorisch einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Geschäftsstelle für Beirat und Steuerungsgruppe etc. unterstützen. § 90 Abs. 1 SGB IV gelte nicht (BT-Drs. 156/17 S. 20).
2.5 Wirkungsforschung (Abs. 5)
Rz. 10
Abs. 5 legt fest, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirkungen der Modellprojekte untersucht und hierfür auch Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen kann. Die Auswertung der Modellprojekte kann laut Gesetzesbegründung für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur Leistungserbringung im Vorfeld von Rehabilitationsmaßnahmen genutzt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 231).