2.1 Leistungsberechtigte Personen
Rz. 3
Der Kreis der leistungsberechtigten Personen wird in § 111 nicht benannt. Diese Personen müssen die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. D.h., sie müssen einerseits so schwerwiegend eingeschränkt sein, dass für sie wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich eines Inklusionsbetriebes oder eine berufliche Bildung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 nicht, noch nicht oder nicht wieder in Betracht kommt. Andererseits müssen sie in der Lage sein, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
2.2 Leistungen zur Beschäftigung
Rz. 4
Die Leistungen zur Beschäftigung, die Leistungsberechtigten zur Förderung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden können, werden in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abschließend benannt. Die Leistungsgewährung steht nicht im Ermessen der Leistungsträger. Wenn die Voraussetzungen nach § 111 vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die jeweilige Leistung.
2.2.1 Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Rz. 5
Gemäß Abs. 1 Nr. 1 muss es sich um Leistungen einer im Verfahren nach § 225 anerkannten WfbM handeln. Angesichts des Wahlrechts der behinderten Menschen nach § 62 ist auch eine Kombination von Leistungen in einer WfbM und Leistungen anderer Anbieter zulässig. In diesem Fall ist die Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungserbringers erforderlich (§ 62 Abs. 2 Satz 2). Die Leistungen sind auf den Arbeitsbereich einer WfbM beschränkt. Denn nur dort findet eine Beschäftigung i. S. d. Vorschrift statt. Für nicht werkstattfähige Menschen kommen Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 in Betracht.
2.2.2 Leistungen bei anderen Anbietern
Rz. 6
Die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen werden nach Abs. 1 Nr. 2 erweitert. Sie sind nicht beschränkt auf Arbeiten in einer WfbM. Hinzu kommen Anbieter, die die Anforderungen nach § 60 erfüllen. Damit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geschaffen. Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die aber spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Alternative besteht darin, dass die Menschen mit Behinderungen die ihnen zustehenden Leistungen nicht nur in der Werkstatt, sondern auch außerhalb bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen können. Nach Abs. 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für eine WfbM (BT-Drs. 18/9522 S. 253). Ein anderer Leistungsanbieter hat anders als eine WfbM keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. Er muss auch nicht alle Leistungen, also Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten.
2.2.3 Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
Rz. 7
Abs. 1 Nr. 3 nimmt Bezug auf § 61. Gemäß § 61 Abs. 1 erhalten Menschen mit Behinderungen, die nach Maßgabe von § 58 Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst gemäß § 61 Abs. 2 einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der private oder öffentliche Arbeitgeber hat anders als eine WfbM keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. Er muss auch nicht alle Leistungen, also Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten. Mit dem Budget für Arbeit sollen verbleibende Lücken zwischen dem Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58) und der unterstützten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 55) geschlossen werden.
2.3 Hilfsmittel
Rz. 8
Nach Abs. 2 gehören auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind, zu den Leistungen zur Beschäftigung. Dazu zählen auch die Hilfsmittel, die bei Beschäftigungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 oder privaten oder öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 bereitzustellen sind, einschließlich deren Gebrauchsunterweisung und Instandhaltung. Gemeint sind nicht nur Hilfsmittel, die unmittelbar zur Bewältigung der Behinderungen erforderlich sind, sondern auch Gegenstände des täglichen Lebens. Den Umfang dieser Leistungen regelt § 49 Abs. 3.
2.4 Arbeitsförderungsgeld
Rz. 9
Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Beschäftigung in einer WfbM (Abs. 1 Nr. 1) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Abs. 1 Nr. 2) erhalten, haben nach Abs. 3 Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld a...