2.1 Leistungen zur Mobilität
Rz. 3
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2 umfassen Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Dies gilt auch für die Leistungen zur Mobilität nach § 114, der auf § 83 verweist und bezüglich der möglichen Leistungen keine Abweichung vorsieht. Ein Beförderungsdienst ist ein gewerbliches Unternehmen oder ein geschäftsmäßiger Dienst von Hilfsorganisationen. Als ein Beförderungsdienst kann aber auch ein Transport verstanden werden, der durch Privatpersonen erfolgt.
2.2 Leistungsberechtigter Personenkreis
Rz. 4
Durch die Verweisung auf § 83 ergibt sich, dass auch für die Leistungen zur Mobilität nach § 114 die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Nach § 83 Abs. 2 erhalten Leistungen zur Mobilität nur solche Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Der Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 ist durch das BTHG zum 1.1.2018 neu definiert worden. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbehinderungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- oder Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Die Leistungsberechtigung gilt nur für behinderte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 1, nicht dagegen für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind (§ 2 Abs. 1 Satz 3), die Behinderung muss also schon eingetreten sein. Sie gilt selbstverständlich auch für schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt.
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann nicht zumutbar, wenn der Leistungsberechtigte wegen seiner Behinderung die Fahrt nicht antreten kann oder die Fußwege zur und von der Haltestelle nicht zurückgelegt werden können. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit, infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (Gesetzesbegründung zu § 83, BT-Drs. 18/6522). Fehlende Verkehrsanbindungen am Wohn- oder Aufenthaltsort sind also nicht leistungsrelevant.
2.3 Häufigkeit des Angewiesenseins auf ein Kfz (Nr. 1)
Rz. 5
In Nr. 1 ist für die Leistungen für ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Maßgabe bestimmt, dass der Leistungsberechtigte zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig, also nicht vereinzelt oder gelegentlich, auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein muss. Bereits im bis 31.12.2019 geltenden Recht der Eingliederungshilfe im SGB XII verlangte der Begriff der Regelmäßigkeit i. S. v. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Mindesthäufigkeit der Nutzung bzw. des Angewiesenseins auf ein Kfz. Die Mindesthäufigkeit war zwar nicht im Recht geregelt, wurde aber durch das Tatbestandsmerkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum Ausdruck gebracht. Die Mindesthäufigkeit muss zwar nicht generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben, also monatlich etwa 22 Fahrten quantitativ entsprechen, sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, also insbesondere von Art und Schwere der Behinderung sowie von der Art der geltend gemachten Fahrten (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2016 L 8 SO 159/13). Maßgebliche Kriterien für einen personenzentrierten Ansatz hat das BSG in seinem Urteil v. 12.12.2013 (B 8 SO 18/12 R) zur Auslegung entwickelt. Ohne Gewicht bleiben müssen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen, diese sind nach Maßgabe des Rechts der Krankenversicherung zu behandeln. Von besonderem Gewicht kann eine ehrenamtliche Tätigkeit des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen sein.
2.4 Verweisung auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Nr. 2)
Rz. 6
Nach § 83 Abs. 3 Satz 2 bemessen sich die Leistungen zur Mobilität an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Dies gilt prinzipiell auch für die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe, da § 114 auf § 83 verweist, allerdings mit Maßgaben. Eine Abweichung ist in Nr. 2 geregelt. So sind die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich.
§ 6 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung regelt Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Der Zuschuss richtet sich dort nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach der Maßgabe einer Tabelle, nach der der jeweilige Förderbetrag, abhängig von einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV des Einkommens gestaffelt ist. Für die Bemessung der Höhe der Förderung ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil für die Eingliederungshilfe eine eigene Regelung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in Kapitel 9 konzipiert ist.
Rz. 7
Ebenfalls nicht anzuwenden ist § 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. § 8 ist für die Bemessung der Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis maßgebend. Auch hierfür gibt es, abhängig von dem jeweiligen Einkommen in H...