Rz. 4

Der Begriff des Instruments wird in § 13 Abs. 1 legaldefiniert. Es handelt sich um standardisierte Arbeitsmittel nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Nach § 13 Abs. 2 sollen die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern. Zu diesem Zweck sollen sie insbesondere erfassen,

  1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
  3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
  4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Das Instrument muss sich gemäß Abs. 1 Satz 2 an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF orientieren. Es hat die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in bestimmten Lebensbereichen vorzusehen, die anschließend in Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 9 im Einzelnen benannt werden. Die Anknüpfung an die ICF ist vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses von Behinderung in § 2 Abs. 1 weg von einer defizitorientierten und hin zu einer ressourcenorientierten Sichtweise zu verstehen (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 118 Rz. 12; BT-Drs. 18/9522 S. 198).

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