0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 143 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 119 ist weitgehend wortgleich mit § 143 SGB XII a. F.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nachdem der Hilfebedarf nach Maßgabe von § 118 ermittelt wurde, kann eine Gesamtplankonferenz stattfinden, an der der Leistungsempfänger und die beteiligten Leistungsträger teilnehmen. Lediglich im Fall des Abs. 4 Satz 1 ist die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings immer die Zustimmung des Leistungsberechtigten.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständigkeit und Ermessen (Abs. 1)
Rz. 3
Zuständig für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist gemäß § 94 Abs. 1 der vom jeweiligen Bundesland bestimmte Träger der Eingliederungshilfe (vgl. dazu die Übersicht der Ausführungsgesetze: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/). Dies ist nicht notwendigerweise der Sozialhilfeträger. Der Träger der Eingliederungshilfe entscheidet zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Gesamtplankonferenz überhaupt durchgeführt wird (Abs. 1 Satz 1). Der Leistungsberechtigte und die beteiligungsfähigen Rehabilitationsträger sind für die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagsberechtigt (Abs. 1 Satz 2). Bei der Ermessensentscheidung prüft der Träger, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchführung der Gesamtplankonferenz geboten ist, um das Ziel, nämlich die Leistungsgewährung nach § 54, zu erreichen, oder ob dies unverhältnismäßig wäre. Insbesondere dann, wenn der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt auch schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht, kann der Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz ablehnen (Abs. 1 Satz 3). Dies ist so zu interpretieren, dass die Entscheidung jedoch im Ermessen des Trägers steht. Abgesehen von diesem (Ausnahme-)Fall ist dem Vorschlag zur Durchführung der Gesamtplankonferenz grundsätzlich zu folgen (so auch Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 119 Rz. 10 und 12).
2.2 Beratung in der Gesamtplankonferenz (Abs. 2)
Rz. 4
Nach Abs. 2 sind Teilnehmer der Beratung der Leistungsberechtigte, der zuständige Träger der Eingliederungshilfe und die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118, die zuvor stattgefunden hat. Die Beratungsgegenstände werden in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 benannt. Die Aufzählungsliste ist nicht abschließend. Schon die Bezeichnung als Beratung lässt erkennen, dass die Gesamtplankonferenz nicht allein der Informationsbeschaffung aufgrund der Auskünfte der Teilnehmer dienen soll. Vielmehr soll im Rahmen eines Meinungsaustauschs und einer Diskussion die bestmögliche Lösung gefunden werden.
Rz. 5
In der Gesetzesbegründung zu Abs. 2 heißt es zu den Modalitäten der Durchführung: In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe und andere beteiligte Leistungsträger gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten in einer für ihn wahrnehmbaren Form umfassend über die Unterstützungsbedarfe und den zu deren Deckung notwendigen Leistungen. Die Beratung über die Leistungserbringung erstreckt sich auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer pauschalen Geldleistung. Grundlage für die Beratung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung anhand von Instrumenten nach § 118. Die Gesamtplankonferenz kann im Rahmen einer Zusammenkunft aller Beteiligten an einem Ort stattfinden, aber auch als Telefonkonferenz oder virtuelle Konferenz unter Nutzung von neuen Medien ("Web-Konferenz" bzw. "Video-Konferenz"). Die Form der Gesamtplankonferenz muss jedoch für eine adäquate Beteiligung der leistungsberechtigten Person geeignet sein. (BT-Drs 18/9522 S. 288).
2.3 Gesamtplankonferenz und Teilhabeplankonferenz (Abs. 3)
Rz. 6
Abs. 3 enthält Regelungen, die die Verfahren der Gesamtplankonferenz und der Teilhabeplankonferenz nach § 20 zusammenführen. Ist der nach Abs. 1 zuständige Träger der Eingliederungshilfe zugleich leistungspflichtiger Rehabilitationsträger nach § 15, so soll er die Gesamtplankonferenz mit der Teilhabeplankonferenz nach § 20 miteinander verbinden. Das ist gerade deshalb sinnvoll, weil die Konferenzen Grundlage für die Leistungsgewährung sind. Ist ein anderer Rehabilitationsträger nach § 15 zuständig, so soll der Träger der Eingliederungshilfe dem leistungsberechtigten Rehabilitationsträger und den anderen Rehabilitationsträgern anbieten, das Verfahren zum Teilhabeplan zu übernehmen. Diese Verfahrensweise ist deshalb sinnvoll, weil Leistungsberechtigte nach Teil 2 des SGB IX auch pflegerische Bedarfe und Bedarfe an notwendigem Lebensunterhalt ...