Rz. 8
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe v. 10.12.2019 wurde die in Abs. 3 mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger von volljährigen Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten (wieder) aufgehoben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/13399) führt zur Begründung aus, mit dem Gesetz sei eine Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100.000,00 EUR in der Sozialhilfe (§ 94 Abs. 1a SGB XII in der Fassung dieses Gesetzes) vorgesehen. Diese müsse auch für den Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Abs. 3 gelten. Ansonsten wären unterhaltsverpflichtete Eltern behinderter volljähriger Kinder, die in besonderen Ausbildungsstätten lebten, durch die für diese Personengruppe mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII schlechter gestellt.
Angesichts einer nur geringen Fallzahl von betroffenen Eltern, die über ein Jahreseinkommen von über 100.000,00 EUR verfügen und aufgrund der Tatsache, dass die Eingliederungshilfe ab 2020 für volljährige Leistungsberechtigte nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern Teil eines insoweit Besserstellungen rechtfertigenden eigenen Leistungssystems im SGB IX werde, entschloss sich der Gesetzgeber, den monatlich begrenzten Unterhaltsanspruch zu Leistungen des Lebensunterhaltes in der Eingliederungshilfe auch für diejenigen Eltern von volljährigen Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten zu streichen, deren Jahresbruttoeinkommen jeweils mehr als 100.000,00 EUR beträgt.
Rz. 9
Im Gesetzgebungsverfahren wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales eine redaktionelle Änderung in dem Gesetzentwurf vorgenommen, da mit der Aufhebung des Abs. 3 und Beibehaltung des Abs. 4 zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2020 eine Lücke im konzeptionellen Aufbau der Vorschrift entstanden wäre. Der in dem Gesetzentwurf vorgesehene Abs. 4 wurde nun Abs. 3. Der neue Abs. 3 wurde inhaltlich an die mit diesem Gesetz ebenfalls erfolgte Ergänzung des § 134 Abs. 4 (Anfügung des Satzes 2) angepasst und umformuliert.
Durch die Neufassung des Abs. 3 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz waren in der Praxis Unklarheiten darüber entstanden, ob die Heranziehung der Eltern Minderjähriger in den in Abs. 1 beschriebenen Konstellationen auch für die Eltern volljähriger Leistungsberechtigter gelten solle, die Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Abs. 4 zugrunde liegen.
Durch die Änderung des Satzes 1 und die Anfügung eines Satzes 2 ist nun klargestellt worden, dass sowohl die Regelungen zur (auf die "häusliche Ersparnis" begrenzten) Heranziehung für die Kosten des Lebensunterhaltes (Abs. 1) als auch die Regelungen zum "Bruttoprinzip" (Abs. 2) in diesen Fällen – wie schon im Recht der Sozialhilfe bis zum 31.12.2019 – nur für die volljährigen Leistungsberechtigten selbst, nicht aber für deren Eltern gelten.