0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX war zum 1.1.2020 in diesem Buch auch eine eigene Vorschrift zur Übermittlung und Veröffentlichung der von den Trägern der Eingliederungshilfe zu führenden Statistik über die Leistungsberechtigten und die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe zu treffen.
Eine solche Regelung war für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII bis zum 31.12.2019 in § 126 SGB XII getroffen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift in Abs. 1 stellt sicher, dass die Datenübermittlung gemäß dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung elektronisch erfolgt. Hierfür ist eine Frist von 40 Arbeitstagen, also etwa 2 Monaten, vorgegeben. Diese Frist zur Übermittlung der Ergebnisse an die Statistischen Landesämter orientiert sich an der üblichen Vorgehensweise gemäß der Erhebungsunterlagen der dezentralen Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. sowie den 7. bis 9. Kapiteln (bis 31.12.2019 auch dem 6. Kapitel) des SGB XII.
Rz. 4
In Abs. 2 wird unverändert das bisher in § 126 Abs. 1 SGB XII geregelte Recht übernommen. Mit der Vorschrift ist wie auch bisher im SGB XII für den Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe eine bereichsspezifische Regelung getroffen, inwieweit Einzelangaben an die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden übermittelt und veröffentlicht werden dürfen.
Rz. 5
Abs. 3 übernimmt im Wesentlichen das bisherige Recht in § 126 Abs. 2 SGB XII. Die dortige Vorschrift, dass dem Statistischen Bundesamt lediglich eine 25 %-Zufallsstichprobe der Einzeldatensätze zu übermitteln sei, ist nicht übernommen worden. Sie entspricht nicht mehr dem Stand der Datenverarbeitungstechnik. Es sind alle Einzeldatensätze zu übermitteln. Dies führt zu erheblicher Arbeitsersparnis bei allen Beteiligten, da die gesonderte Ziehung einer Zufallsstichprobe durch die Landesämter entfällt, das Bundesamt die Ergebnisse von Sonderauswertungen nicht mehr hochrechnen muss, und bei unerwarteten Abweichungen keine Rückfragen mehr erforderlich sind, ob eine zufällige Abweichung oder aber ein Fehler vorliegt.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145, also insbesondere Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des jeweiligen Leistungsberechtigten, dürfen nicht übermittelt werden.
Rz. 6
Abs. 4 übernimmt für die Leistungen der Eingliederungshilfe das bisherige Recht in § 126 Abs. 3 SGB XII.