Rz. 5
Die sog. Zuständigkeitsklärung, die bis zum 31.12.2017 in dem früheren § 14 geregelt war, erfolgt seit dem 1.1.2018 in unterschiedlichen Vorschriften, nämlich in
- § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, wenn der Antrag nicht weiterzuleiten ist, weil der erstangegangene Rehabilitationsträger ganz oder zumindest zum Teil für die beantragten Leistungen zuständig ist,
- § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4, wenn der Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger deshalb weitergeleitet wird, weil der erstangegangene Rehabilitationsträger insgesamt für die beantragten Leistungen nicht zuständig ist,
- § 14 Abs. 3, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nicht sieht und er den Fall noch einmal an einen anderen weiterleiten möchte (zweitangegangener Rehabilitationsträger gibt den Antrag auf Teilhabeleistungen an einen anderen Rehabilitationsträger – dem sog. drittangegangenen Rehabilitationsträger – mit dessen Einwilligung ab).
Mit der Vorschrift des § 14 ist der für die Antragsbearbeitung verantwortliche Rehabilitationsträger, der die Leistungsentscheidung zu treffen hat und im Verhältnis zum Leistungsberechtigten auch zur Leistung verpflichtet ist, bestimmt.
Teilweise ergeben sich aus dem Leistungsantrag selbst oder aus den Erkenntnissen der Bedarfsermittlung Hinweise darauf, dass neben der eigentlichen "Hauptleistung" zusätzliche Leistungen notwendig sind, um den insgesamt bestehenden Teilhabebedarf abzudecken (Beispiel: Es muss noch eine andere Leistung vorgeschaltet werden, damit die beantragte Leistung sinnvoll ist oder die beantragte Versorgung muss noch um eine weitere Leistung ergänzt werden). Allerdings ist es für den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger teilweise schwierig, über Leistungen (= zusätzliche Leistungen außerhalb der Hauptleistung) zu entscheiden, für die der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger nicht zuständig ist, weil
Rz. 6
Aufgrund der Vorschrift des § 15 muss der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger die "aufgedrängte Zuständigkeit" nicht mehr im Alleingang ohne Zuarbeit des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers abarbeiten; er kann den aus seiner Sicht zuständigen Träger beteiligen und zur Mitarbeit heranziehen. Hierdurch wird aber kein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren i. S. d. § 14 ausgelöst; der beteiligende Rehabilitationsträger ist und bleibt der für den Antragsteller/Leistungsberechtigten zuständige Rehabilitationsträger, der zumindest die Koordination von rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabeleistungen zu übernehmen hat (vgl. BT-Drs. zu § 15 Abs. 1 und zu § 15 Abs. 3, vgl. Rz. 2).
In den Fällen des § 15 Abs. 1 kann der Rehabilitationsträger den Antrag ggf. splitten und den eigentlich zuständigen Träger im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern entscheiden lassen, was zu tun ist. Dieses kann auch in einer getrennten Leistungsgewährung enden; das Leistungsgeschehen ist jedoch auf jeden Fall von dem nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger zu koordinieren. Er trägt auch die Verantwortung für die rechtzeitige Entscheidung über den gesamten Antrag und die Einleitung und letztendliche Fortschreibung des verpflichtenden Teilhabeplanverfahrens i. S. d. § 19. Einzelheiten: siehe Rz. 11 ff.
In den Fällen des § 15 Abs. 2 kann der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den anderen Rehabilitationsträger zur Bedarfs-/Amtsermittlung heranziehen; bis auf eine im Gesetz genannte Ausnahme (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1) verbleibt auch hier das gesamte Leistungsgeschehen im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigen in seiner Hand. Er kann seine Verantwortung in den Fällen des § 15 nicht auf andere Träger übertragen. Das gilt – unter dem Vorbehalt des § 19 Abs. 5 – auch für die Einleitung und die Fortschreibung des Teilhabeplanverfahrens (vgl. Gesetzesbegründung unter Rz. 2). Einzelheiten: siehe Rz. 20 ff.
Rz. 7
Beispiel zu § 15 Abs. 1:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhält für einen 34-jährigen Versicherten einen "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und stellt für diese Leistung ihre Zuständigkeit i. S. d. § 14 fest. Im Rahmen des sich anschließenden weiteren Verwaltungsverfahrens – also bei der Bedarfsermittlung (vgl. § 12) – erkennt sie am 4. Tag nach der Antragstellung, dass der Versicherte wegen seiner Alkoholabhängigkeit vor Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch unbedingt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Sucht-Entwöhnung) benötigt. Diese medizinische Rehabilitationsleistung wird jedoch vom Antrag des Versicherten nicht erfasst. Deshalb wirkt die BA entsprechend den Vorschriften des § 9 (Amtsermittlungs- und Meistb...