2.1 Beschäftigte auf Arbeitsplätzen
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1 beschäftigt sind, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Bei den Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1 handelt es sich um solche, die bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze berücksichtigt werden. (§ 154 Abs. 1). Durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf einem solchen Arbeitsplatz erfüllt der Arbeitgeber insoweit seine Beschäftigungspflicht.
2.1.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe
Rz. 4
Auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden auch schwerbehinderte Menschen, die auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt sind, also auf Stellen, die nicht als Arbeitsplätze gelten und demzufolge bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze unberücksichtigt bleiben.
Die Aufzählung ist abschließend, auf den anderen in § 156 Abs. 2 genannten Stellen beschäftigte schwerbehinderte Menschen können nicht angerechnet werden.
Rz. 5
Bei den Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Stellen, auf denen schwerbehinderte Menschen an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4) teilnehmen. Die Anrechnung von auf diesen Stellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf einen Pflichtarbeitsplatz soll Arbeitgebern einen – über die Nichtberücksichtigung dieser Stellen demzufolge bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze hinaus – weiteren Anreiz bieten, solche Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen anzubieten.
2.1.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen
Rz. 6
Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 4 sind solche, auf denen Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem SGB III beschäftigt sind. Die Regelung, schwerbehinderte Teilnehmer an solchen Maßnahmen auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen, soll die Förderung schwerbehinderter Menschen in diesen Maßnahmen unterstützen. Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen soll damit ein Anreiz gegeben werden, vermehrt auch schwerbehinderte Menschen bei der Beschäftigung in diesen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist das Instrument der Strukturanpassungsmaßnahmen im SGB III mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft worden.
Rz. 7
§ 434j Abs. 12 Nr. 4 SGB III bestimmt aber die Fortgeltung der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorschriften (hier §§ 272 bis 279 SGB III), solange aufgrund von zuvor getroffenen Vereinbarungen oder Zuweisungen noch Arbeitslose in diesen Maßnahmen beschäftigt werden. Solange hat auch die Vorschrift über die Anrechnung schwerbehinderter Teilnehmer an diesen Maßnahmen auf Pflichtarbeitsplätze des Trägers im Zusammenhang mit der Nichtzählung dieser Stellen als Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 2 Nr. 4) noch Bedeutung. Zu § 156 Abs. 2 Nr. 4 wird durch das o. a. Gesetz in § 159a SGB IX (vgl. dort) im Übrigen ausdrücklich eine Übergangsbestimmung getroffen. § 159a wurde jedoch durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben, so dass auch zu § 156 Abs. 2 Nr. 4 – zumindest mit der Neuordnung des SGB IX zum 1.1.2018 – eine Bereinigung hätte erfolgen können. Die Vorschrift läuft seit dem 1.4.2012 ins Leere.
2.2 Anrechnung Teilzeitbeschäftigter
Rz. 8
Die Vorschrift regelt die Anrechnung schwerbehinderter Menschen, die in Teilzeit beschäftigt sind. Voraussetzung ist nach Satz 1, dass die wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 18 Stunden beträgt. Diese Untergrenze entspricht der Grenze des § 156 Abs. 3, wonach nur diejenigen Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden beträgt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten also wenigstens 18 Stunden, handelt es sich um zu zählende Pflichtarbeitsplätze, weshalb ein hierauf beschäftigter schwerbehinderter Mensch anzurechnen ist. Die Grenze von 18 Stunden wöchentlich entspricht der bis zum 31.12.1997 im Arbeitsförderungsrecht maßgeblichen "Kurzzeitigkeitsgrenze" (§ 102). Bis zu dieser Grenze galt Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB III wurde die Kurzzeitigkeitsgrenze auf 15 Stunden wöchentlich und damit der seinerzeit im Sozialversicherungsrecht (vgl. § 8 SGB IV) geltenden "Geringfügigkeitsgrenze" angepasst. Im Schwerbehindertenrecht wurde die Grenze von 18 Stunden jedoch beibehalten, andernfalls wäre eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen, nämlich solche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 bis weniger als 18 Stunden wöchentlich bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze berücksichtigt worden. Dies hätte zu einer Ausweitung der Beschäftigungspflicht geführt.
Rz. 9
Eine Ausnahme gilt ausdrücklich im Zusammenhang mit der Erbringung finanzieller Leistungen durch die Integrationsämter. Hier ist geregelt, da...