0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 21 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Verträge mit Leistungserbringern. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr die ergänzende Geltung der Vorschriften für die Gesamtplanung sowie die ergänzende Geltung der Vorschriften des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) in bestimmten Konstellationen festgelegt.
Die Vorschrift hat keinen direkten Vorläufer in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 21 bestimmt für den Fall, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, die ergänzende Geltung der Vorschriften für die Gesamtplanung im Teilhabeplanverfahren. Dabei wird das Gesamtplanverfahren als Gegenstand in das Teilhabeplanverfahren integriert. Für den Fall, dass der Träger der Jugendhilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, wird die ergänzende Geltung der Vorschriften des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) festgelegt.
Rz. 3
Zweck der Regelung ist es, die Besonderheiten der Eingliederungshilfe, die an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit wesentlichen Behinderungen ausgerichtet sind, sowie die Besonderheiten des Hilfeplanverfahrens zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
2 Rechtspraxis
2.1 Ergänzende Anordnung der Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1)
Rz. 4
Ist der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, gelten für das Teilhabeplanverfahren ergänzend die Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1 HS 1). Das Gesamtplanverfahren wird dabei Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (Satz 1 HS 2). HS 2 wurde erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 hinzugefügt. Die Erweiterung des Teilhabeplanverfahrens sei in diesen Fällen sachlich dadurch begründet, dass die Bedarfslagen in der Eingliederungshilfe oft anspruchsvoller seien als in anderen Bereichen der Rehabilitation (BT-Drs. 18/10523).
Ergänzend bestimmt § 119 Abs. 3 Satz 1 mit Geltung ab 1.1.2020, dass der Träger der Eingliederungshilfe, wenn er nach § 15 leistungsverpflichtet ist, die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden soll. Vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 gilt der wortgleiche § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
2.2 Ergänzende Anordnung der Vorschriften über die Hilfeplanung (Satz 2)
Rz. 5
Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ergänzend (Satz 2).
Folgende spezifische Regelungen sind zu benennen:
- die Beratungs- und Hinweispflicht zugunsten des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII);
- Prüfungspflicht bei langfristig zu leistenden Hilfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII);
- Beteiligung der Personensorgeberechtigten, Kinder oder Jugendlichen bei Hilfegewährung außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII);
- Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Soll-Vorschrift);
- regelmäßige Prüfung, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 SGB VIII).
2.3 Verhältnis zu § 7
Rz. 6
§ 7 Abs. 2 ordnet den Vorrang der Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 an. Diesen Vorrang modifiziert die Norm, indem die ergänzende Geltung der Regelungen der Gesamtplanung sowie des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) angeordnet wird.