0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 1.1.2018 § 39 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dem BTHG ist in das SGB IX, Teil 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 94 SGB X als Aufgabe der Rehabilitationsträger aufgenommen worden. In der gesetzlichen Neuregelung werden zentrale von der bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wahrgenommene Aufgaben gesetzlich festgeschrieben. Kernaufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ist die Erarbeitung Gemeinsamer Empfehlungen und Zusammenführung von Daten der Rehabilitationsträger nach § 6 über das Rehabilitationsgeschehen und die trägerübergreifende Zusammenarbeit, die in einem trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahren mündet.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Mitglieder sind die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die 16 Bundesländer, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Der Bund ist nicht Mitglied.
2 Rechtspraxis
2.1 Trägerübergreifende Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Rz. 3
Nach Abs. 1 gestalten und organisieren die Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 5 (die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) die trägerübergreifende Zusammenarbeit. Dies ist im Rahmen der bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu organisieren.
Die übrigen in § 6 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Nr. 6) und die Träger der Eingliederungshilfe (Nr. 7) sind nicht verpflichtet. Es ist ihnen aber möglich, sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft zu beteiligen und Mitglied zu werden. Eine Beteiligung ist auch vor dem Hintergrund zweckmäßig, dass diese Träger von den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträgern an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1) gemäß § 26 Abs. 5 zu beteiligen sind.
Die herausgehobene Bedeutung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ab 1.1.2018 als Mitglied im Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 86 Abs. 2 Nr. 17) vertreten ist.
2.2 Aufgaben
Rz. 4
Die in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben sind nicht in einer abschließenden Aufzählung ("insbesondere") genannt. Die Anforderungen an die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unterliegen fortlaufenden Veränderungen. Der Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und der Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit anhand einer differenzierten Datengrundlage wird daher ein erhebliches Gewicht beigemessen. Hieraus soll die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsschwerpunkte für eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger entwickeln. Aufgaben sind daher u. a. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit (Abs. 2 Nr. 2), die Erstellung von Curricula zur trägerübergreifenden Beratung, die Begleitung des Peer-Prinzips ("Beratung Betroffener durch Betroffene") in der Rehabilitation (Abs. 2 Nr. 5, Forschungsvorhaben über die Qualität der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger sowie Evaluationen zu Fragen des Reha- und Teilhaberechts (Abs. Nr. 9). Mehr als bisher soll auch vorgesehen sein, Betroffene in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einzubeziehen (Abs. 2 Nr. 7).