2.1 Vorsitz und Stellvertretung
Rz. 2
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer eines Jahres. Neu ist die Aufnahme einer beide Geschlechter berücksichtigenden Formulierung, die dem Grundsatz der Verwendung einer geschlechtsneutralen Sprache in Bundesgesetzen gerecht wird. Hieraus kann jedoch zugleich auch gefolgert werden, dass der Gesetzgeber von einer verstärkten Wahrnehmung einer dem Gleichberechtigungsgrundsatz genügenden Vertretung der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Verbände sowie der dem entsprechenden gleichberechtigten Berufung der Mitglieder in die Funktionen des Vorsitzes und dessen Stellvertretung ausgeht (§§ 87, 189 Abs. 1; vgl. auch die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zu § 64, BT-Drs. 14/5074 S. 111).
Rz. 3
Wählbar in die Funktionen von Vorsitz und Stellvertretung sind nur wie nach altem Recht die Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Behindertenorganisationen. Wahlberechtigt sind hingegen alle Beiratsmitglieder. Die Gewählten dürfen analog § 189 Abs. 1 Satz 2 nicht derselben Gruppe angehören. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 189 Abs. 1 Satz 3, dass alle Gruppen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und den Stellvertreter/ die Stellvertreterin stellen, müssen zwangsläufig alle Gruppen gleichmäßig berücksichtigt werden. Wird bei der ersten Wahl z. B. ein Vertreter einer Behindertenorganisation Vorsitzender und eine Arbeitnehmervertreterin dessen Stellvertreterin, dann muss im nächsten Jahr ein Arbeitgebervertreter entweder Vorsitzender oder Stellvertreter werden. Wird er Vorsitzender, kann wegen des Verbots der aufeinanderfolgenden Funktionsausübung durch eine Gruppe Stellvertretende oder Stellvertreter nicht zugleich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmergruppe werden, sondern nur eine Vertreter oder eine Vertreterin der Behindertenverbände.
Rz. 4
Bei Ausscheiden eines Funktionsträgers aus dem Amt vor Ablauf eines Jahres ist entsprechend § 189 Abs. 1 Satz 4 und 5 ein Mitglied derselben Gruppe, welcher der Amtsinhaber angehörte, neu zu wählen (vgl. auch Neumann/Pahlen, SchwbG 1999, § 36 Rz. 2 bis 5, Spiolek, Gemeinschaftskommentar-SchwbG 2000, § 36 Rz. 5 bis 8).
2.2 Geschäftstätigkeit
Rz. 5
Der Beirat ist entsprechend § 189 Abs. 2 Satz 1 beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Nach der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Beirats auf 49 ist diese Verweisung ab dem 1.1.2018 nicht mehr präzise. Nach der Neuregelung der Mitgliederzahl ist der Beirat erst beschlussfähig, wenn wenigstens 25 Mitglieder anwesend sind. Hierbei kann es sich entweder um ordentliche Mitglieder oder bei deren Verhinderung um Stellvertreter handeln (zum alten Recht vgl. Neumann/ Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, § 36 Rz. 6). Der Beirat trifft seine Beschlüsse und Entscheidungen entsprechend § 189 Abs. 2 Satz 1 mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2.3 Ehrenamt und Amtsdauer
Rz. 6
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (Abs. 2 i. V. m. § 189 Abs. 3 Satz 1). Sie haben daher lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen (Fahrkosten, Tagegelder, Verdienstausfall), nicht jedoch auf Vergütung ihrer Beiratstätigkeit. Die Auslagenerstattung erfolgt durch die Kostenstelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Ehrenamt ist nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der ihnen bekannt gewordenen vertraulich zu behandelnden persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen sowie der vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (§ 213 und Komm. dazu).
Rz. 7
Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet nach vier Jahren (Satz 2 i. V. m. § 189 Abs. 3 Satz 2). Sie beginnt mit der Aushändigung der Berufungserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es gilt regelmäßig die Frist der § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB. Danach endet die Amtsdauer an dem Tage, der nach vier Jahren dem Tage der Berufung entspricht. Erfolgt die Berufung in den Beirat zu einem festen Termin, der in der Zukunft liegt, endet die Amtszeit des Mitglieds vier Jahre später am Tag vor dem Tag der Berufung (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 BGB).