2.1 Aufgabe
Rz. 3
Bei der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern, die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Durchführung der Bundesagentur im SGB III übertragenen Aufgaben zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen zu unterstützen.
Rz. 4
Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit sind weitreichender als die dem Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt übertragenen Aufgaben. Der Bundesagentur für Arbeit obliegen Aufgaben zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht nur nach dem Teil 3 des SGB IX. Vielmehr sind ihr auch im SGB III eine Reihe von Aufgaben übertragen, die behinderte und schwerbehinderte Menschen betreffen. Zu nennen sind folgende Aufgaben:
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 90 ff. SGB III),
- Erbringung von Eingliederungszuschüssen für besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer, darunter ausdrücklich schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 SGB III), besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III).
2.2 Zusammensetzung
Rz. 5
Abs. 2 bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern.
2.3 Stellvertretende Mitglieder
Rz. 6
Abs. 3 bestimmt, dass für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen sind.
Aufgabe der Vertreterinnen oder Vertreter ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, das heißt, sie oder er darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das sie oder er nicht als Vertreterin oder Vertreter berufen worden ist.
2.4 Berufung
Rz. 7
Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Aufgrund der Änderung des SGB III im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Art. 3 des Gesetzes v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1130) werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht mehr durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesagentur für Arbeit berufen (durch das o. a. Gesetz ist die Leitungsstruktur der Bundesagentur für Arbeit geändert worden), sondern durch den Vorstand.
Rz. 8
Die von dem Vorstand zu berufenden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag berufen. Das heißt, der Vorstand ist in der Berufung nicht frei, sondern an die Vorschläge der Vorschlagsberechtigten gebunden.
Rz. 9
Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber die betreffenden Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Der Verwaltungsrat ist neben den Verwaltungsausschüssen bei den Regionaldirektionen (ehemaligen Landesarbeitsämtern) und den Agenturen für Arbeit eines der 3 Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt (§ 371 SGB III). Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sind die Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft und § 374a SGB III aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 32 f.).
Aufgabe des Verwaltungsrates ist der Beschluss der Satzung der Bundesagentur sowie der Erlass von Anordnungen nach dem SGB III (§ 373 SGB III). Der Verwaltungsrat, der aufgrund der Änderungen des Gesetzes v. 23.3.2002 (vgl. Rz. 7) nur noch über 21 Mitglieder verfügt, setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand zusammen (§ 371 SGB III).
Rz. 10
Vorschlagsberechtigt für die 5 Mitglieder, die die Organisationen der behinderten Menschen vertreten, sind die Organisationen selbst. Vorschlagsberechtigt sind jedoch nur solche Organisationen, die nach ihrer Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten.
Nicht in Frage kommen daher Organisationen, die regional begrenzt ausschließlich bestimmte Gruppen behinderter und schwerbehinderter Menschen vertreten und nach ihrer Satzung anderen Personengruppen nicht offen stehen. Der Wirkungsbereich der Organisationen muss sich auf den gesamten Bundesbereich erstrecken.
Rz. 11
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen schlägt ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vor, die die Integrationsämter vertreten. Die Vertretung der Integrationsämter in dem Beratenden Ausschuss ist angesichts der vielfältigen Schnittstellen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch auf Bundesebene sa...