Rz. 6
Die Teilhabeplanung zielt auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe des Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung ab. Sie dient dazu, Leistungen, die im Laufe eines komplexen Rehabilitationsprozesses (Rz. 7) notwendig werden, so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Rehabilitations- bzw. Teilhabeverfahren bedarfsgerecht, zügig, wirksam und wirtschaftlich durchgeführt wird – und zwar so, dass nach Möglichkeit die aktive Teilhabe i. S. d. § 4 Abs. 1 (Partizipation) auf Dauer ermöglicht wird (vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1).
Rz. 7
§ 19 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger immer dann zur Erstellung eines Teilhabeplanes, wenn für die Befriedigung eines Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarfs i. S. d. § 4
- unterschiedliche Leistungsgruppen i. S. d. § 5 Nr. 1, 2, 4 oder 5 notwendig werden (Anmerkung: die unterhaltssichernden Leistungen der Leistungsgruppe des § 5 Nr. 3 gelten in diesem Sinne nicht als eigene Leistungsgruppe, wenn ihre Zahlung eine gleichzeitige Teilhabeleistung voraussetzt; vgl. § 19 Abs. 6 bzw. Rz. 19) oder
- mindestens 2 Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 zeitlich gesehen nebeneinander oder in zeitlicher Abfolge zuständig werden.
Eine Teilhabeplanung ist darüber hinaus auch durchzuführen, wenn
- eine Beteiligung von anderen Rehabilitationsträgern i. S. d. § 15 Abs. 1 oder 2 erfolgt,
- der Leistungsberechtigte eine Teilhabeplanung ausdrücklich wünscht (Abs. 2 Satz 3),
- aufgrund konkreter Anhaltspunkte während der Zuständigkeitsprüfung oder der Bedarfsermittlung für einen nicht vom Antrag erfassten Teilhabebedarf ein weiterer Antrag gestellt wurde (Fallgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 3).
Außerdem empfiehlt sich unter Umständen die Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens, wenn
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II oder § 37 SGB III abgestimmt werden müssen,
- ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX (bis 31.12.2019: § 144 SGB XII) wegen der Leistungen der Eingliederungshilfe zu erstellen ist oder
- ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) notwendig wird.
Als Rehabilitationsträger zählt nicht der Träger der Pflegeversicherung (= kein Rehabilitationsträger i. S. d. § 6); seine Leistungen zählen deshalb auch nicht zu einer Leistungsgruppe i. S. d. § 5. Wenn also eine Krankenkasse Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit hat, löst dieses nicht automatisch die Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens aus. Allerdings ist in diesem Fall die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom leistenden Rehabilitationsträger zu informieren (vgl. § 9 Abs. 3). Muss der Rehabilitationsträger ein Teilhabeplanverfahren durchführen, weil andere Rehabilitationsträger beteiligt werden, muss auch die Pflegekasse am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist (§ 22 Abs. 2).
Ebenfalls das Integrationsamt und das Jobcenter zählen nicht zu den Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6; sie können jedoch bei Bedarf ebenfalls in die Teilhabeplanung eingebunden werden (§ 22).
Rz. 7a
Der Teilhabeplan soll gemäß § 49 Abs. 3 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: vgl. Rz. 21) unverzüglich erfolgen, wenn einer der oben erwähnten Tatbestände eintritt. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren (§ 19 Abs. 3 Satz 2).
Nach Auffassung des Autors ist vom leistenden Rehabilitationsträger der Teilhabeplanprozess zu eröffnen, sobald er konkret erkennen kann, dass rehabilitationsträgerübergreifend Teilhabeleistungen notwendig werden und unter Beteiligung des Leistungsberechtigten bzw. seines gesetzlichen Vertreters eine Abstimmung zwischen den Rehabilitationsträgern sinnvoll ist. Erfolgt z. B. wegen eines neurologischen Ereignisses nach einer Krankenhausbehandlung eine medizinische Rehabilitation, ist erst einmal abzuwarten, ob die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgreich ist und nach der Entlassung ein Teilhabebedarf überhaupt noch besteht. Sobald jedoch aufgrund medizinischer (Zwischen-)Berichte etc. erkennbar wird, dass voraussichtlich nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation
- weitere Leistungen von anderen Rehabilitationsträgern (§ 6) bzw.
- aus anderen Leistungsgruppen (§ 5 Nr. 1, 2, 4 oder 5)
notwendig werden, ist das Teilhabeplanverfahren unverzüglich einzuleiten. Dieses beginnt mit der Einholung der Zustimmung des Leistungsberechtigten und erfordert unter Umständen bei Zustimmung des Leistungsberechtigten sogar das Aufsuchen des Leistungsberechtigten am Rehabilitationsort.
Unter "anderen Leistungsgruppen (§ 5 Nr. 1, 2, 4 oder 5)" im oben genannten Sinne versteht der Autor insbesondere die Leistungsgruppen, die nicht vom leistenden Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 (der zuständige erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger) erbracht werden können (Stichwort: rehabilitationsträgerübergreifende Zusa...