Rz. 9
Der Teilhabeplan ist die schriftliche Dokumentation der Planung und Durchführung des trägerübergreifenden (§ 6) bzw. leistungsgruppenübergreifenden (§ 5) Rehabilitations-/Teilhabeprozesses. Ziel ist ein sinnvolles und möglichst nahtloses Ineinandergreifen der notwendigen Leistungen.
Der Teilhabeplan zählt zum standardisierten Verwaltungsverfahren und zum regulären Bestandteil der Aktenführung (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 239). Er selbst kann keine Entscheidung (Verwaltungsakt) ersetzen, ist aber die Grundlage für die Entscheidung und die substantiierte Begründung des Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass alle für die trägerübergreifende Leistungsentscheidung relevanten Tatsachen und die sonstigen, in § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Mindestinhalte im Teilhabeplan festgehalten werden müssen.
Der Teilhabeplan ist immer entsprechend dem Verlauf des Rehabilitationsprozesses schriftlich anzupassen.
Damit ein Teilhabeplan erstellt werden kann, ist zunächst einmal der rehabilitationsträgerübergreifende Teilhabebedarf zu ermitteln (vgl. BSG, Urteile v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R, sowie v. 14.5.2014, B 11 AL 6/13 R). Das bedeutet insbesondere, dass der individuelle Bedarf, der in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsträgerübergreifend überhaupt in Betracht kommt, im Hinblick auf alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des Rehabilitations- bzw. Teilhaberechts festzustellen ist.
Die Gesamtdarstellung der rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfe und -ziele wird insbesondere dadurch erreicht, dass geeignete Leistungen ausgewählt werden, die in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und inhaltlich verknüpft werden. Die Leistungen sind so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Verfahren bis zur Erreichung der geplanten trägerübergreifenden Teilhabeziele zügig abläuft (vgl. Abs. 3). Somit ist der Teilhabeplan ein für den Rehabilitationsprozess des Betroffenen maßgebliches Gesamtkonzept, welches
- alle Bereiche des Teilhaberechts erfasst
- wegen der Planung einen möglichst zügigen und umfassenden Rehabilitationsprozess (Gesamtprozess) sichert und
- in sich nachvollziehbar und zusammenhängend ist.
Ein Teilhabeplan ist natürlich nur aufzustellen, wenn zur Befriedigung des Bedarfs Leistungen zur Teilhabe (§ 5) angezeigt sind. Das ist z. B. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur dann der Fall, wenn eine individuelle Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit festgestellt wurde und sich ein Rehabilitationsziel mit positiver Rehabilitationsprognose konkretisieren und formulieren lässt.
Eine Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, wenn infolge einer Schädigung der Körperfunktionen und -strukturen und/oder Beeinträchtigungen der Aktivitäten unter Berücksichtigung der
- "personbezogenen" (= in der Person des Leistungsberechtigten liegende) Faktoren einerseits und
- Umweltfaktoren andererseits (z. B. Wohnverhältnisse, Berufliche Anforderungen),
(Kontextfaktoren; vgl. Komm. zu § 2) die Teilhabe an bedeutsamen Lebensbereichen (vgl. Rz. 10) bedroht oder beeinträchtigt ist.
Rz. 10
Gemessen werden nicht nur Funktionsbeeinträchtigungen, sondern alle gesundheitsbedingten Einschränkungen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens.
Zu berücksichtigen ist dabei der Grad des Hilfebedarfs u. a.
- beim Lernen und bei der Wissensanwendung (z. B. Zuschauen, Zuhören, elementares Lernen, Wissensanwendung),
- bei den allgemeinen Aufgaben und Anforderungen (z. B. Einzel-/Mehrfachaufgaben übernehmen, tägliche Routineaufgaben durchführen, mit Stress/psychischen Anforderungen umgehen),
- bei der Kommunikation (z. B. Unterhaltungen führen, Mitteilungen schreiben, Kommunikationsgeräte benutzen),
- bei der Selbstversorgung (z. B. Hygiene, Ankleiden/Auskleiden, Nahrungsaufnahme),
- bei der Mobilität (z. B. Wechsel der Körperhaltung, Tragen, Hand- und Armgebrauch, Gehen, Treppensteigen, Sitzen, Bücken, Heben),
- beim häuslichen Leben (z. B. Haushaltsführung),
- bei der interpersonellen Aktivität (z. B. Kontakte aufnehmen, Beziehungen aufbauen und aufrechterhalten) und
- bei bedeutenden Lebensbereichen wie Schule, Ausbildung sowie Arbeit und Beschäftigung.
Rz. 11
Informationen für die Erstellung des Teilhabeplanes erhält der verantwortliche Rehabilitationsträger u. a. aus dem Antrag selbst oder durch die Auswertung von
- ärztlichen Verordnungen (z. B. in der Krankenversicherung Vordruck Muster 61 Teil B bis D),
- Krankenhaus- oder sonstigen Entlassungs- bzw. Zwischenberichten,
- sozialmedizinischen Gutachten oder
- Sozialberichten der Beratungsdienste
sowie bei Bedarf z. B. durch
- (ergänzende) Auskünfte bzw. Angaben des Leistungsberechtigten,
- Auskünfte der behandelnden Ärzte, Betriebs- oder Werksärzte sowie Arbeitsmediziner.
Rz. 12
Die Inhalte, die ein Teilhabeplan haben muss, sind umfassend. § 19 Abs. 2 schreibt genau vor, welche Mindestinhalte jeder Teilhabeplan haben muss. Somit muss z. B. in dem Teilhabeplan folgendes dokumentiert werden:
- der Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger (leistender Rehabilitationsträger ist der im Verhältnis zum...