Rz. 12
Die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen sind (nicht erst im Arbeitsbereich, sondern bereits während der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich) in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sozialversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VII), in Ausnahmefällen auch in der Arbeitslosenversicherung.
Rz. 13
Als versicherungspflichtige Entgelte und damit Grundlage zur Berechnung der Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die tatsächlichen Entgelte, sondern Mindestentgelte zugrunde gelegt. Die Mindestentgelte betragen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung 20 v. H. der Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 SGB IV (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI), in der gesetzlichen Rentenversicherung 80 v. H. der Bezugsgröße.
Mindestentgelte in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahre 2018: bundeseinheitlich 609,00 EUR mtl. in den alten und in den neuen Bundesländern. Seit 2002 gelten bundesweit einheitliche Bezugswerte.
Mindestentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2018: 2.436,00 EUR in den alten und 2.156,00 EUR in den neuen Bundesländern.
Im Einzelnen:
2.3.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Rz. 14
Liegt das Arbeitsentgelt unter dem in § 235 Abs. 3 SGB V genannten Mindestentgelt, hat der Träger der Einrichtung den Krankenversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt über dem Mindestentgelt, haben der Träger der Einrichtung und der Beschäftigte den Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte zu tragen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB V). Die dem Träger der Einrichtung obliegenden Beiträge – nicht die Beiträge des Beschäftigten – werden von dem für den Beschäftigten zuständigen Rehabilitationsträger erstattet (§ 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Der mit dem GKV-Finanzierungsgesetz v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) eingeführte einkommensunabhängige Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkten, der allein vom Mitglied zu tragen war, von dem behinderte Menschen in Werkstätten aber ausgenommen waren, ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) mit Wirkung zum 1.1.2015 durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ersetzt worden. Hiervon sind behinderte Menschen in den Werkstätten betroffen, er wird von Ihnen in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben, wenn das Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach § 235 Abs. 3 SGB V (monatlich 595,00 EUR) nicht übersteigt (§ 242 Abs. 3 SGB V). Dieser Zusatzbeitrag ist von dem Mitglied zu tragen, nicht von der Werkstatt, so dass auch keine Erstattung durch den Kostenträger erfolgen kann (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
2.3.2 Soziale Pflegeversicherung
Rz. 15
Für die Entrichtung, die Tragung und die Erstattung der Beiträge gelten die Vorschriften des SGB V über die Krankenversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Den mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung der sozialen Pflegeversicherung v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) eingeführten Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) i. H. v. 0,25 Prozentpunkten trägt das Mitglied (der Beschäftigte) allein (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt das Mindestentgelt nach § 235 Abs. 3 SGB V nicht erreicht und der Träger der Einrichtung den "Hauptbeitrag" allein trägt.
Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, die wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld erhalten, sind mit dem Beitragszuschlag nicht belastet. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist durch Ergänzung des § 60 Abs. 7 SGB XI die Tragung des Beitragszuschlages auch für diesen Personenkreis durch die Bundesagentur für Arbeit gewährleistet. Nach dieser Vorschrift überweist die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszuschläge für Bezieher bestimmter Lohnersatzleistungen pauschal mit einem Betrag i. H. v. 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Mit der Ergänzung des § 60 Abs. 7 SGB XI sind auch die Bezieher von Ausbildungsgeld einbezogen worden.
2.3.3 Gesetzliche Rentenversicherung
Rz. 16
Die Rentenversicherungsbeiträge sind vom Träger der Einrichtung allein zu tragen, wenn das monatliche Entgelt 20 % der Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Diese Beiträge sind dem Träger der Werkstatt von den für die behinderten Menschen zuständigen Kostenträgern zu erstatten (§ 179 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erhält der behinderte Beschäftigte ein Entgelt zwischen 20 und ...