2.1 Antragstellung
Rz. 2
Voraussetzung für die Erstattung der Fahrgeldausfälle an Unternehmer, die öffentlichen Personennahverkehr oder Fernverkehr betreiben, ist ein an die in Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen zu richtender Antrag. Dieser ist an eine Frist gebunden, er ist nämlich innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mi Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) ist die bis dahin bestimmte Frist bis zum 31. Dezember für das vergangene Jahr erweitert worden. Die Änderung geht auf ein Anliegen der Länder im Bundesrat zurück. Die Länder hatten zum Ausdruck gebracht, durch die Veränderungen in der ÖPNV-Landschaft werde das bestehende Gesetz nicht mehr der Realität hinsichtlich des Erstattungsverfahrens gerecht. Seit der Bildung von Verkehrsverbünden sei die geltende Frist von den Verkehrsunternehmen immer schwerer oder gar nicht einzuhalten. Die Länder schlugen vor, die Frist um ein Jahr auf 2 Jahre zu verlängern (vgl. im Einzelnen Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, Beschluss, zu Art. 1 § 233 in der zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Fassung). Die Bundesregierung teilte in ihrer Gegenäußerung die Einschätzung des Bundesrates. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde mit Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die Frist auf 3 Jahre verlängert. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der Deutschen Bahn AG in einem Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes verwiesen, auch eine Frist von 2 Jahren sei zu kurz (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523, zu Art. 1 § 233 und Art. 2 Nr. 13). Der Deutsche Bundestag stimmte der Änderung in seiner Sitzung am 1.12.2016 zu, der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016. Hierdurch ist die Verlängerung der Frist zum 30.12.2016 in Kraft getreten.
Rz. 3
Betreiben mehrere Unternehmen in einem zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen Beförderungsentgelten gemeinsam öffentlichen Personenverkehr, muss nicht jedes Unternehmen einzeln die Erstattung der Fahrgeldausfälle beantragen, diese Aufgabe kann für die betroffenen Unternehmen gemeinsam eine von diesen bestimmte Einrichtung wahrnehmen. Diese Möglichkeit besteht, weil gemäß § 231 Abs. 3 für jedes dieser Unternehmen ein Anteil an den Fahrgeldeinnahmen ermittelt worden ist, der auch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zugrunde zu legen ist. Die Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, die Beantragung durch die gemeinsame Einrichtung vornehmen zu lassen. Jedes Unternehmen kann den Antrag auch für sich selbst stellen. In diesem Fall ist ebenfalls der nach § 231 Abs. 3 ermittelte Anteil an den Fahrgeldeinnahmen für die Erstattung zugrunde zu legen. Nach Abs. 2 können anstelle der antrags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunternehmen auch die Nahverkehrsorganisationen einen Antrag auf Erstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben.
Rz. 4
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist von Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, sowie für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im übrigen Nahverkehr bei den Ländern.
2.2 Vorauszahlungen
Rz. 5
Abs. 3 bestimmt, dass die Unternehmen Vorauszahlungen auf die zu erwartende Erstattung der Fahrgeldausfälle erhalten können, und zwar i. H. v. 80 % des für das vergangene Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Diese Vorauszahlungen werden in Teilbeträgen geleistet, und zwar am 15. Juli und am 15. November des jeweiligen Jahres. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 ist der Prozentsatz auf 68 % herabgesetzt worden. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des "Häufigkeitszuschlages" in § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 in der damaligen Fassung. Damit wird gewährleistet, dass bei den Vorauszahlungen auf die Erstattung der Fahrgeldausfälle die in § 148 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vorgenommene Korrektur bei der Ermittlung der Fahrgeldausfälle (Formel des § 231 Abs. 4) angemessen berücksichtigt wird.
Aufgrund des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes gilt wieder der ursprüngliche Vorauszahlungssatz von 80 %. Diese Änderung ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Damit werden die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des Erstattungsverfahrens (vgl. § 148 Abs. 4 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auch bei den Vorauszahlungen angemessen berücksichtigt. Wäre es beim Prozentsatz von 68 % geblieben, hätten sich die Vorauszahlungen weiter verringert.
Rz. 6
Nach Abs. 3 Satz 3 gilt ein Antrag auf Vorauszahlung ausdrücklich als Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle nach Abs. 1, d. h. auf Erstattung der Fahrgeldausfäll...