0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert. Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) wurde Abs. 2 Satz 1 geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 geändert und die Abs. 2 bis 4 aufgehoben (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und b des Gesetzes v. 8.12.2012).
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 151 zu § 234. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 151 mit Anpassung der Verweisung in Satz 1 Nr. 2 an die in § 228 gegenüber der vorherigen Vorschrift des § 145 neue Zahl der Absätze.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Kostentragung für die Erstattung der Fahrgeldausfälle.
2 Rechtspraxis
2.1 Kostentragung durch den Bund
Rz. 2
Satz 1 bestimmt, in welchen Fällen der Bund die Kosten zu tragen hat.
Rz. 3
Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen einschließlich ihrer notwendigen Begleitpersonen und der mitgeführten Gegenstände im öffentlichen Personennahverkehr, wenn die Beförderung – und damit einhergehend die Erstattungsberechtigung – durch Unternehmen erfolgt, die sich mehrheitlich in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (Satz 1 Nr. 1).
Rz. 4
Das betrifft im Wesentlichen die Beförderung durch Eisenbahnen der Deutschen Bahn AG (§ 230 Abs. 1 Nr. 5) einschließlich der von der Deutschen Bahn AG betriebenen S-Bahnen (§ 230 Abs. 1 Nr. 3) und der Eisenbahnen der Deutschen Bahn AG, die im Rahmen eines Verbundes oder einer Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft am Nahverkehr beteiligt sind (§ 230 Abs. 1 Nr. 4). Durch die Privatisierung der Deutschen Bahn AG aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes ab 1.1.1994 ist es nicht mehr zutreffend, von der Verantwortung des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr der Deutschen Bahn AG in den Ländern zu sprechen. Diese ist mit dem o. a. Gesetz an die jeweiligen Länder übergegangen. Der Bund konnte es in der Vergangenheit aber nicht erreichen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr der Deutschen Bahn AG auf die Länder übergeht.
Rz. 5
Im übrigen Nahverkehr – also auch bei Benutzung der in § 230 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Beförderungsmittel – trägt der Bund die Kosten für die Beförderung derjenigen schwerbehinderten Menschen, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigsten 50 % Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Bundesgesetzen haben oder Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten. Für diesen Personenkreis trägt der Bund auch bei der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr eine Verantwortung, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Länder mit Kosten für die Erstattung von Fahrgeldausfällen zu belasten. Die Verpflichtung schließt die Tragung der Kosten für die Begleitpersonen und die mitgeführten Gegenstände dieser Personengruppe mit ein (vormals Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c). Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) aufgehoben (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, Dreifachbuchst. bbb des Gesetzes v. 8.12.2012).
Rz. 6
Der Bund trägt ferner die Kosten für die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen und für die mitgeführten Gegenstände i. S. d. § 228 Abs. 6 im Fernverkehr (Satz 1 Nr. 2). Die Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) zu Nr. 2 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, Doppelbuchst. aa, Dreifachbuchst. ccc des Gesetzes v. 8.12.2012).
2.2 Kostentragung durch die Länder
Rz. 7
Seit dem 1.1.2013 tragen nach Satz 2 die Länder die verbleibenden Kosten im Nahverkehr(Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, Doppelbuchst. bb des Gesetzes v. 8.12.2012). Damit wurde auch die Höhe des an den Bund abzuführenden Anteils an den Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken an den Bund neu geregelt (im Einzelnen § 152 – ab 1.1.2018: § 235 – i. d. F. d. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes v. 8.12.2012).
2.3 Weitere Rechtsänderungen zum 1.1.2013
Rz. 8
Abs. 2 (Sonderbestimmung), Abs. 3 (Rechnung des Bundes) und Abs. 4 (Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften) wurden zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) aufgehoben (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes v. 8.12.2012).