Rz. 67
Nach Abs. 7 soll die BAR (Rz. 9 und Rz. 55 ff.) den organisatorischen Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse der jeweils beteiligten Rehabilitationsträger und sonstigen Beteiligten bilden. Damit die erforderlichen Regelungen zügig getroffen werden, erhält die BAR lnitiativ- und Steuerungsaufgaben.
Rz. 68
Die einzelnen Aufgaben der BAR bestehen in
- der Entwicklung von Vorschlägen für die Gemeinsamen Empfehlungen im Auftrag der Rehabilitationsträger (Abs. 7 Satz 1),
- der Durchführung der erforderlichen Beteiligung mit dem BMAS und den Ländern sowie mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Abs. 7 Satz 1 und 2; vgl. hierzu Rz. 63 und 64) und
- der eigenverantwortlichen und von den Rehabilitationsträgern unabhängigen Entwicklung von Empfehlungsvorschlägen im Auftrag des BMAS, wenn dieses die BAR-Geschäftsstelle dazu auffordert (Abs. 7 Satz 3).
Rz. 69
Zu a)
Die BAR-Geschäftsstelle hat die Vorschläge für die Gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Mitarbeiter neutral und unabhängig zu entwickeln. Obwohl sie dafür Sorge zu tragen hat, dass die zu vereinbarenden Ziele und Beschlüsse gesetzeskonform umgesetzt werden, ist sie jedoch an inhaltliche Weisungen und Ansichten ihrer Mitglieder (vgl. Rz. 9) gebunden. Die BAR ist sozusagen das Bindeglied zwischen den von dem Gesetzgeber vorgegebenen Zielen und den Interessen der Rehabilitationsträger einerseits und den Interessen der Menschen mit Behinderung einschließlich des BMAS andererseits.
Für dieses "Beteiligungsverfahren" gelten gemäß Abschnitt 4 der unter Rz. 54 aufgeführten "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" folgende Regelungen:
Nach Abschluss der fachlichen Beratungen beschließt die Fachgruppe den Vorschlagsentwurf für die Gemeinsame Empfehlung, mit dem das Beteiligungsverfahren mit weiteren externen Einrichtungen (Rz. 62 ff.) eingeleitet wird.
Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für Gemeinsame Empfehlungen ist auch auf die Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung Rücksicht zu nehmen (BR-Drs. 49/01).
Rz. 70
Zu c)
Unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 27 (Erlass einer Rechtsverordnung, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufforderung Gemeinsame Empfehlungen vereinbaren) darf das BMAS die BAR dazu auffordern, den Rehabilitationsträgern zur Entwicklung einer Gemeinsamen Empfehlung eigenständig Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch soll zwischen allen Beteiligten die Diskussion mit dem Ziel des Zustandekommens von Gemeinsamen Empfehlungen gefördert werden.
Das damals anstelle des BMAS noch zuständige BMGS hatte am 1.6.2003 gegenüber der BAR von seinem Recht Gebrauch gemacht und die BAR aufgefordert, den Rehabilitationsträgern entsprechende Vorschläge mit dem Ziel des Zustandekommens von Gemeinsamen Empfehlungen zu den damals geltenden