Rz. 56
Wird ein Hilfsmittel nur für einen kurzen Zeitraum benötigt oder sind die Kosten für ein Hilfsmittel besonders hoch, kann der Rehabilitationsträger das Hilfsmittel leihweise überlassen; es geht dann nicht in den Besitz des Menschen mit Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohten Menschen über. Rechtsgrundlage ist hier § 47 Abs. 4 Satz 1.
Die leihweise Überlassung von Hilfsmitteln fußt auf der Grundannahme, dass technische Hilfsmittel häufig teuer sind, aber auch bei längerem Gebrauch kaum Abnutzungserscheinungen tragen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 113). Eine leihweise Überlassung kommt somit nur bei den Hilfsmitteln in Betracht, die bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Nutzungsdauer erfahrungsgemäß keine oder nur geringfügige Gebrauchsspuren aufweisen. Eine leihweise Überlassung sollte der Rehabilitationsträger im Übrigen nur dann in Betracht ziehen, wenn das Produkt vom Leistungsberechtigten nicht auf Dauer benötigt wird und wieder verwendet werden kann.
Diese leihweise Überlassung hat sich in der Praxis bei unterschiedlichen Hilfsmitteln bewährt (Rollatoren, Pflegebetten, Standardrollstühle usw.). Die Rehabilitationsträger zahlen meist an das Sanitätshaus eine Bereitstellungspauschale, damit dieses Hilfsmittel jeweils immer im neuwertigen Zustand an den Menschen mit Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohten Menschen ausliefert.
Ob ein Hilfsmittel leihweise überlassen wird, liegt allein im Ermessen des Rehabilitationsträgers (§ 39 SGB I). Lehnen Hilfsmittelempfänger die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab und beharren auf einem Neukauf, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3).
Während der gesamten leihweisen Überlassung verbleibt das Hilfsmittel im Eigentum des Rehabilitationsträgers. Wird das Hilfsmittel vom Betroffenen nicht mehr benötigt, lässt der Rehabilitationsträger das Hilfsmittel einlagern. Wird das Hilfsmittel anschließend von einem anderen Menschen mit Behinderungen benötigt, wird es vor der Auslieferung technisch und/oder hygienisch wiederaufbereitet.
Bei der Auslieferung eines leihweise überlassenen Hilfsmittels werden dem Nutzer oder seiner Betreuungsperson Papiere ausgehändigt, aus denen sich ergibt, dass das Hilfsmittel während der Nutzungszeit im Eigentum der Krankenkasse oder des Hilfsmittellieferanten verbleibt. I. d. R. unterschreibt bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln der Nutzer oder seine Betreuungsperson eine Verpflichtungserklärung, dass das Hilfsmittel während der Nutzungszeit bestimmungsgemäß verwendet und nach Ende der Überlassung in einem pfleglichen Zustand zurückgegeben wird.