Rz. 21
Abs. 4 bestimmt, dass bei Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden, soweit erforderlich dabei die berufliche Eignung abgeklärt wird oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird und die hierbei anfallenden Kosten übernommen werden. Die Entscheidung über die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann von den zu erwartenden Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden. Dies gebieten die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Bei der Wahl der Maßnahme sollen die Wünsche der behinderten Menschen nach Möglichkeit – auch im Hinblick auf deren Erfolg – angemessen berücksichtigt werden. Der behinderte Mensch kann nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht (vgl. Rz. 55 Nr. 2). Die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beurteilung überprüft. Der Rehabilitationsträger kann hierzu auf die Fachdienste der Agentur für Arbeit zurückgreifen. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beurteilung wird das Arbeitsplatzprofil dem Leistungsprofil des Rehabilitanden gegenübergestellt. Bei der psychologischen Untersuchung wird die geistige und begabungsmäßige Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden ermittelt. Der behinderte Mensch muss weiter für die konkrete Maßnahme geeignet sein. Maßgebend für die Beurteilung der Eignung und Neigung des behinderten Menschen sind die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem der Rehabilitationsträger über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme entscheidet. Entscheidend ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die in Aussicht genommene Tätigkeit. Unter der bisherigen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG die berufliche Tätigkeit der letzten Jahre zu verstehen (vgl. Rz. 55 Nr. 3). Damit soll einem beruflichen Abstieg entgegengewirkt werden. Bei der Wahl der Maßnahme sollen die Wünsche des Versicherten nach Möglichkeit – auch im Hinblick auf deren Erfolg – angemessen berücksichtigt werden. Der behinderte Mensch kann nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht. Bei der Beurteilung von Eignung und bisheriger Tätigkeit sind neben dem Ausbildungsstand und der bisherigen Berufspraxis insbesondere auch die durch die Betreuung von Kindern erbrachten Leistungen und erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten positiv zu berücksichtigen, soweit sie im Hinblick auf die Leistungen von Bedeutung sein können.
Rz. 22
Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sind in das Verfahren zur Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben miteinzubeziehen. Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sind Teil des Verwaltungsverfahren. Sie dienen dazu, die Eignung und Neigung des Versicherten abzuklären. Berufsfindung ist angezeigt, wenn das Ziel der beruflichen Eingliederung noch weitgehend offen ist, während bei der Arbeitserprobung ein schon ins Auge gefasstes Ziel auf die Möglichkeit seiner Realisierung überprüft wird. Dazu sind die Berufsberatung und der Psychologische und ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung werden in der Regel in einem Berufsförderungswerk oder einer ähnlichen Einrichtung durchgeführt.
Rz. 23
Im Falle der Abklärung der beruflichen Eignung und der Arbeitserprobung hat der behinderte Mensch einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Abs. 7 Nr. 1, der erforderlichen Kosten für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät, der Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74.