Rz. 2
Gemäß § 65 haben
- die Träger der Rentenversicherung sowohl während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX i. V. m. § 20 und 21 SGB VI) als auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) sowie
- die Träger der Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)
Übergangsgeld zu zahlen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Übergangsgeld vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu zahlen ist, ergibt sich gemäß § 7 Abs. 1 aus den speziellen Vorschriften – also aus § 21 SGB VI für die Rentenversicherung, §§ 50 ff. SGB VII für die Unfallversicherung, § 119 SGB III für die Arbeitslosenversicherung und bis 31.12.2023 aus § 26a BVG für die Kriegsopferversorgung bzw. ab 1.1.2024 aus § 64 SGB XIV.
Die Berechnung der anderen Entgeltersatzleistungen wie
- das Krankengeld der Krankenversicherung (§§ 47 SGB V),
- das Verletztengeld der Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII) oder
- das Versorgungskrankengeld im Rahmen der Kriegsopferversorgung (§ 16 BVG; ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 SGB IX)
werden von § 66 nicht tangiert. Sie richten sich individuell nach den trägerspezifischen Vorschriften.
Rz. 3
§ 66 bestimmt einheitlich die Höhe des Übergangsgelds für den Personenkreis, dessen Übergangsgeld sich nach dem Arbeitsentgelt oder -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) richtet. Die Höhe des Übergangsgeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ist dagegen in anderen Vorschriften geregelt (z. B. § 21 Abs. 4 SGB VI bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: § 68 SGB IX).
Rz. 4
Die Berechnung des Übergangsgelds vollzieht sich in 3 Stufen:
In der ersten Stufe werden gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 zunächst 80 % des Regelentgelts ermittelt. Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag umgerechnete Teil des Bruttoarbeitsentgelts/-arbeitseinkommens.
In der zweiten Stufe wird die Bemessungsgrundlage ermittelt. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich um einen Begriff, der lediglich bei der Berechnung des Übergangsgeldes verwendet wird.
Sofern das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt berechnet wird – also bei Arbeitnehmern – sind die errechneten 80 % des Regelentgelts mit dem im gleichen Bemessungszeitraum erzielten Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. Der niedrigere Betrag ist die Bemessungsgrundlage. Bei selbständig tätigen Rehabilitanden errechnet sich die Bemessungsgrundlage, indem das Regelentgelt mit 80 % multipliziert wird; ein Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt findet nicht statt.
In der dritten Stufe wird die in Stufe 2 ermittelte Bemessungsgrundlage gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 mit 68 % oder 75 % multipliziert. Der anzuwendende Prozentsatz ist abhängig vom Vorliegen besonderer Parameter (z. B. Vorhandensein eines zu berücksichtigenden Kindes). Der sich dann ergebende Betrag ist der auf den Kalendertag entfallende Betrag des Übergangsgeldes.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt für einen rentenversicherten Arbeitnehmer eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Während der Teilnahme an dieser Leistung erhält der Versicherte aufgrund § 20 SGB VI Übergangsgeld.
Der Arbeitnehmer erhielt während des Bemessungszeitraumes, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 3.000,00 EUR brutto bzw. 1.950,00 EUR netto.
1. Stufe: Das Regelentgelt (vgl. § 67) beträgt somit (3.000,00 EUR : 30 =) 100,00 EUR.
2. Stufe: 80 % des Regelentgelts (80,00 EUR) übersteigen allerdings das tägliche Nettoarbeitsentgelt i. H. v. (1.950,00 EUR : 30 =) 65,00 EUR; deshalb gelten als Bemessungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgelds 65,00 EUR.
3. Stufe: Als Übergangsgeld sind je nach den Familienverhältnissen entweder 68 % von 65,00 EUR (= 44,20 EUR) oder 75 % von 65,00 EUR (= 48,75 EUR) täglich zu zahlen.
Anzumerken ist, dass der Rehabilitationsträger die vom Übergangsgeld zu entrichtenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung allein trägt (vgl. § 251 Abs. 1 SGB V, § 170 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI, § 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III, § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Deshalb mindert sich der Auszahlungsbetrag des Übergangsgelds – anders als beim Kranken-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld – nicht noch weiter. Einzige Ausnahme ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für "Kinderlose" (seit 1.1.2022 0,35 Beitragssatzpunkte), der allein vom Rehabilitanden aufzubringen ist (vgl. § 59 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB XI).
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt das Übergangsgeld anstatt 75 % bzw. 68 % nur noch 67 % bzw. 60 % der Bemessungsgrundlage (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Rz. 5
Eine Besonderheit gilt bis 31.12.2023 bei dem Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge bzw. für die Zeit a...