Rz. 5
Das Übergangsgeld wird bei Arbeitnehmern i. d. R. aus dem letzten, vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet, der vor Beginn der Teilhabeleistung liegt. War der Rehabilitand vorher unmittelbar arbeitsunfähig, gilt als Bemessungsgrundlage der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Bei selbständig Tätigen werden andere Parameter zugrunde gelegt.
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 sichert jedem Rehabilitanden, der an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, eine Mindesthöhe bei der Bemessungsgrundlage und somit letztendlich auch beim Übergangsgeld zu. Aus diesem Grund hat der Rehabilitationsträger in jedem Fall das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das im Einzelnen der Berechnung des Übergangsgeldes aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde liegt, mit einer Mindestbemessungsgrundlage zu vergleichen. Diese beträgt 65 % eines fiktiv zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (vgl. Rz. 12 ff.). Sollte die nach §§ 66, 67 und 69 errechnete Bemessungsgrundlage niedriger sein als 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts, werden für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes (§ 66 Abs. 1 Satz 3) als Berechnungsgrundlage 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt.
Diese Vergleichsberechnung ist bei jeder Übergangsgeldberechnung anzuwenden, wenn Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Rz. 3) zu zahlen ist.
Ein Arbeitnehmer erhält eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sein aus dem letzten Bemessungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt (gleichbleibendes Monatsgehalt) betrug 1.500,00 EUR brutto bzw. 900,00 EUR netto monatlich. 65 % eines zu berücksichtigenden fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Rz. 12 ff.) betragen bei dem Rehabilitanden 48,00 EUR täglich.
Lösung:
Berechnung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aufgrund der allgemeinen Berechnungsvorschriften der §§ 66, 67 und 69 auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts:
Regelentgelt: 1.500,00 EUR : 30 = 50,00 EUR
80 % von 50,00 EUR = 40,00 EUR
Begrenzung der 80 % des Regelentgelts (= 40,00 EUR) auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt; Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 900,00 EUR : 30 = 30,00 EUR
Bemessungsgrundlage auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts: 30,00 EUR
- Vergleichsberechnung aufgrund § 68: Vergleich der 30,00 EUR (vgl. a) mit 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts (= 48,00 EUR)
Die Bemessungsgrundlage steigt von 30,00 EUR auf 48,00 EUR.
Anmerkung: Das Übergangsgeld beträgt nach Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 3 (Familienstand/-verhältnisse) entweder 68 % oder 75 % von 48,00 EUR.
Rz. 6
Ergänzend ist anzumerken, dass eine Vergleichsberechnung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 nur dann vorzunehmen ist, wenn der letzte Tag des der Übergangsgeldberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraums nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Auszugehen ist dabei vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums länger als 3 Jahre zurück, findet automatisch § 68 Abs. 1 Nr. 3 (Rz. 9 ff.) Anwendung.
Rz. 7
Der Vergleich mit 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts (Rz. 12 ff.) ist nur bei der erstmaligen Berechnung des Übergangsgeldes vorzunehmen; sollte später das Übergangsgeld angepasst werden (§ 70), findet keine weitere Vergleichsberechnung mehr statt.
Folgen mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufeinander, muss grundsätzlich bei jedem Neubeginn die Vergleichsberechnung angestellt werden. Dieses gilt nicht, wenn mehrere Leistungen zur Teilhabe von vorneherein als ein einheitlicher Leistungsfall geplant sind und spätestens beim Abschluss der einen Teilhabeleistung (z. B. Berufsvorbereitung) der Beginn der neuen Teilhabeleistung (z. B. Aus-/Weiterbildungsmaßnahme) fest steht. Die Berufsvorbereitung und die berufliche Weiterbildung gelten immer als einheitlicher Leistungsfall. Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung und eine anschließende beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht als einheitlicher Leistungsfall anzusehen, da die Abklärung der beruflichen Eignung oder die Arbeitserprobung (noch) dem Verwaltungsverfahren und nicht den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen sind.
Wird eine Leistung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und später neu bewilligt, ist nicht von einem einheitlichen Leistungsfall auszugehen.