Das für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Regelentgelt eines Versicherten (Region West) mit einem zu berücksichtigenden Kind beträgt 350,00 EUR, das Nettoarbeitsentgelt 173,34 EUR täglich. Im Jahr 2021 (Höchstregelentgelt allgemeine Rentenversicherung: 236,67 EUR – West) wurden vom Arbeitgeber während des Übergangsgeldbezuges aufgrund einer Betriebsvereinbarung 30,00 EUR netto täglich als Ersatz für eine fiktive Arbeitsleistung weitergezahlt; diese 30,00 EUR mindern das Übergangsgeld wie folgt:
a) Berechnung des Übergangsgeldes (vor Anwendung des § 72)
Regelentgelt: 350,00 EUR
Berücksichtigung des Höchstregelentgelts: 236,67 EUR
80 % des (Höchst-)Regelentgelts: 189,34 EUR.
Da das Nettoarbeitsentgelt mit 173,34 EUR niedriger als 80 % des Regelentgelts (189,34 EUR) ist, ist für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes von 173,34 EUR auszugehen.
Berechnung des Übergangsgeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 3:
173,34 EUR x 75 % = 130,01 EUR
Höhe des Übergangsgeldes vor Anwendung des § 72 Abs. 1: 130,01 EUR
b) Berechnung der Kürzung des Übergangsgeldbetrages
Minderung des Übergangsgeldes wegen des weitergezahlten Arbeitsentgelts:
130,01 EUR ./. 30,00 EUR = 100,01 EUR
Das wegen des weitergezahlten Arbeitsentgelts zu beanspruchende Übergangsgeld beträgt 100,01 EUR.
c) Berechnung der vom Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge
Ausgangswert zur Berechnung der vom Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge:
Die Beiträge sind grundsätzlich von einem Ausgangswert i. H. v. 80 % von 350,00 EUR zu bemessen; allerdings sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.
Ausgangswert für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:
tägliche Beitragsbemessungsgrenze 2021: 161,25 EUR
80 % von 161,25 EUR = 129,00 EUR
129,00 EUR ./. 30,00 EUR weitergezahltes Arbeitsentgelt = 99,00 EUR
Von dem täglichen Übergangsgeld sind nach der Anrechnung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von täglich 99,00 EUR aus zu berechnen.
Ausgangswert für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:
tägliche Beitragsbemessungsgrenze 2021: 236,67 EUR)
80 % von 236,67 EUR = 189,34 EUR
von dem weitergezahlten Arbeitsentgelt (30,00 EUR) werden nur 80 % angerechnet, also nur 24,00 EUR
189,34 EUR ./. 24,00 EUR anrechenbares Arbeitsentgelt = 165,34 EUR
Von dem täglichen Übergangsgeld sind nach der Anrechnung Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 165,34 EUR aus zu berechnen.
1. Anmerkung: Weil das Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird, gelten die Rentenversicherungsbeiträge als entrichtet (§ 176 Abs. 3 SGB VI). Die fiktiven Beiträge sind allerdings dem Renten-Versicherungskonto des Rehabilitanden gutzuschreiben. So sind in diesem Fallbeispiel nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berechnen und zu entrichten.
2. Anmerkung: Weil das Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger zu zahlen ist, ist der Rehabilitand nicht anteilig an der Aufbringung der Beiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) beteiligt; die zu berechnenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Rentenversicherungsträger (§ 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III, § 251 Abs. 1 SGB V, § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB XI); lediglich d...