Rz. 29
Ist die Ersatzkraft mit dem Rehabilitanden nicht oder nur ab dem 3. Grad verwandt oder verschwägert, können auch die Einsatzstunden angemessen vergütet bzw. erstattet werden – und zwar für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag.
Als angemessen werden bei einem achtstündigen Einsatz die (durch Quittung etc.) nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) angesehen. Dieser Betrag wird auf den nächsten geraden (durch 2 teilbaren) Euro-Betrag auf- oder abgerundet (vgl. Abschn. 5.3.1 Abs. 1 i. V. m. Abschn. 5.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 9.12.1988 zu § 38 SGB V). Dieser Grundsatz hat auch für die Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX Bedeutung, da § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auf § 38 Abs. 4 SGB V verweist.
Die Höchstsumme je Einsatztag beträgt bei einem 8-stündigen Einsatz
- in den Jahren 2014 und 2015 70,00 EUR (= 8,75 EUR je Einsatzstunde),
- im Jahr 2016 72,00 EUR (= 9,00 EUR je Einsatzstunde),
- im Jahr 2017 74,00 EUR (= 9,25 EUR je Einsatzstunde),
- im Jahr 2018 76,00 EUR (= 9,50 EUR je Einsatzstunde),
- im Jahr 2019 78,00 EUR (= 9,75 EUR je Einsatzstunde),
- im Jahr 2020 80,00 EUR (= 10,00 EUR je Einsatzstunde) und
in den Jahren 2021 und 2022 82,00 EUR (= 10,25 EUR je Einsatzstunde). Für die Höchstsumme im Jahr 2022 hat der Autor jedoch folgende Anmerkung:
In der Zeit vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 EUR, ab 1.7.2022 auf 10,45 EUR und ab 1.10.2022 auf 12,00 EUR je 60 Minuten Arbeitszeit. Ziel ist, einen angemessenen finanziellen Mindestschutz des Kreises der Arbeitnehmer sicherzustellen. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (§§ 1 und 3 MiLoG).
Unter anderem sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Langzeitarbeitslose, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind, vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen. Im Haushalt Beschäftigte werden bei dem Ausschluss nicht extra aufgeführt.
Zum Zeitpunkt der Drucklegung wurde noch darüber diskutiert, ob die Rehabilitationsträger die Erstattung für die Vergütung je Einsatzstunde entsprechend auf den Betrag des Mindestlohns anheben müssen. Entscheidend ist die Frage, ob die Vergütung für die Hausarbeiten als Arbeitnehmertätigkeit i. S. d. MiloG anzusehen ist.
Nach Ansicht des Autors kommt es zwischen dem Rehabilitanden und der Person, die den Haushalt führt, zu einem den Mindestlohn begründenden Arbeitsverhältnis. Dieses hat zur Folge, dass der Rehabilitand den Mindestlohn an die Haushaltshilfekraft zu zahlen hat. Diese (nachgewiesenen) Auslagen sind vom Rehabilitationsträger zu erstatten.
Rz. 30
Für die Beurteilung der angemessenen Zahl von Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 15 RKn 32/76). Entscheidend für den notwendigen Zeitrahmen, der für die Erledigung der Hausarbeiten anzusetzen ist, kommt es insbesondere auch darauf an, wie viele Kinder in welchem Alter im Haushalt leben. Bei Familien mit vielen Kindern kann durchaus eine höhere Einsatzzeit als 8 Stunden täglich notwendig werden; dieses ist aber dann vom Rehabilitanden zu begründen und glaubhaft zu machen.
Bei einem weniger oder mehr als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag deckelt dabei die Gesamtaufwendungen. Sind z. B. neben der Stundenvergütung Fahrkosten angefallen, werden diese nicht zusätzlich erstattet, wenn bereits die Stundenvergütung den Höchsterstattungssatz erreicht.
Das Ehepaar Müller arbeitet montags bis freitags im Schichtdienst (der Ehemann arbeitet in der Frühschicht, die Ehefrau in der Spätschicht). Die Versorgung der 6, 4 und 2 Jahre alten Kinder und des großen Haushalts haben sich beide geteilt. In der Zeit vom 4.6. bis 25.6.2022 nimmt der Ehemann an einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers teil. Deshalb kann er den Haushalt in dieser Zeit nicht weiterführen. Für die Führung des Haushalts hat Herr Müller, wenn man die Notwendigkeit der Beaufsichtigung der Kinder unberücksichtigt lässt, (arbeits-)täglich 5 Stunden aufgewandt. In diesem Rahmen ist jetzt auch eine Haushaltshilfe notwendig.
Unterstellt, die
a) Nichte (= Verwandte 3. Grades)
b) Oma (= Mutter des Ehemannes)
hätte als Ersatzkraft den Haushalt von montags bis freitags täglich 5 Stunden geführt und hätte von dem Ehepaar Müller dafür 90,00 EUR täglich erhalten, würde der Rehabilitationsträger Herrn Müller (= Rehabilitand) für jeden Einsatztag erstatten:
im Fall a) 5 × 10,25 EUR = 51,25 EUR (kein Raum für die Erstattung von möglichen Fahrkost...