1 Begriff

Schutzkleidung im Sinne des § 66 Satz 2 BAT sind die Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen.

Als Schutzkleidung kommt beispielsweise in Betracht:

Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, Schutzbrille, Atemschutzmasken, Handschuhe, Gummistiefel, Berufskittel von Ärzten und Krankenschwestern.

Nicht zur Schutzkleidung zählen die Bildschirmarbeitsplatzbrillen. Sonnenbrillen sind regelmäßig ebenfalls keine Schutzkleidung. Ist das Tragen einer Sonnenbrille zum Schutz vor Gefahren, die von dieser konkreten Arbeit ausgehen und die über der üblichen Gefährdung liegen, notwendig, dann ist auch die Sonnenbrille als Schutzkleidung anzusehen. Eine solche Gefährdung wäre zum Beispiel bei einer Schwimmaufsicht gegeben, die ständig gegen die Sonne auf das Wasser oder den Strand sehen muss.

Die Schutzkleidung ist abzugrenzen von[1]:

  • Arbeitskleidung

    Dies sind Kleidungsstücke, die vom Arbeitnehmer zur Schonung der eigenen Kleidung während der Arbeit getragen werden. Arbeitskleidung ist zum Beispiel der Arbeitskittel eines Hausmeisters, den dieser trägt, damit seine normale Kleidung nicht verschmutzt, ebenso wie der Kittel von technischen Zeichnern, der während der Arbeit getragen wird. Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Arbeitskleidung selbst.

  • Berufskleidung

    Damit ist Kleidung gemeint, die für bestimmte Berufe üblich oder zumindest zweckmäßig ist, z. B. für Zimmerleute, Kellner etc. und deren Kosten regelmäßig der Arbeitnehmer trägt.

  • Dienstkleidung

    Als Dienstkleidung gelten nach § 67 Satz 2 BAT Kleidungstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen (vgl. Dienstkleidung (§ 67 BAT).

Die Abgrenzung dieser Bekleidungsarten kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist bedeutsam für die Frage, wer die Kosten der Anschaffung, Unterhaltung und Reinigung der Bekleidung zu tragen hat, denn nur für die Schutzkleidung ist die Kostentragungspflicht gesetzlich (§ 618 Abs.1 BGB) bzw. tarifvertraglich (§ 66 Satz 1 BAT) geregelt. Es ist gegebenenfalls eine Wertung anzustellen und dabei auf den vorrangigen Zweck der Kleidung abzustellen. Die Schutzkleidung kann auch Merkmale der Dienstkleidung aufweisen.

[1] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 85 Rz. 19.

2 Sonderregelungen und andere Tarifverträge

Es sind bezüglich der Schutzkleidung folgende Sonderregelungen bzw. andere Tarifverträge zu beachten:

  • Nr. 8 Abschn. C SR 2 e III BAT
  • Nr. 8 SR 2 f BAT
  • Nr. 7 SR 2 g BAT
  • § 1 Abs. 3 Buchst. b Anlage 4 zum BAT Teilnahme von Angestellten an Übungen
  • § 21 MTV Azubi
  • § 19 TV Ärzte im Praktikum
  • § 21 TV Lernpflegepersonal
  • § 21 TV Ang iöS

3 Eignung der Schutzkleidung

Nach § 66 Satz 3 BAT muss die Schutzkleidung geeignet und ausreichend sein. Der Arbeitnehmer soll vor den mit seiner Tätigkeit typischerweise verbundenen Gefahren geschützt werden. Einzelheiten hierzu können sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Nicht erforderlich ist eine Luxusausstattung.

Bei Beschädigung und Verschleiß der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber diese unverzüglich zu ersetzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Zustand der Schutzkleidung regelmäßig zu überprüfen.

In § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BenutzungsverordnungPSA-BV[1]) sind genaue Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung enthalten, dieser lautet:

§ 2 Bereitstellung und Benutzung

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen[2]auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

  1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
  2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
  3. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
  4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge