Über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes oder aufgrund Anordnung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, hat der Beschäftigte zu schweigen.
2.1 Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
2.1.1 Strafgesetzbuch
§ 202 StGB schützt das sogenannte Briefgeheimnis, das durch § 202a StGB auf elektronische Mitteilungen und ganz allgemein Daten erweitert ist.
§ 203 StGB enthält in Abs. 1 einen umfangreichen Katalog von Berufsgruppen, die vielfach auch in Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes zu finden sind.
In § 203 Abs. 2 StGB werden nochmals speziell Tätigkeiten als Amtsträger und ausdrücklich besonders verpflichtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst genannt.
§ 206 StGB wiederum könnte für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes relevant werden, soweit diese im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig sind.
2.1.2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Im Hinblick auf Tarifanwender im Bereich der Wissenschaft und Forschung kommt der Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hinzu.
2.1.3 DSGVO und BDSG nF
Eine weitere generelle gesetzliche Verschwiegenheit ergibt sich durch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Dies betrifft vorrangig den Schutz persönlicher Daten. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Der Beschäftigtendatenschutz, der keine explizite Regelung erhalten hat, findet sich in § 26 BDSG.
Der Beschäftigte A, Mitarbeiter des Jugendamtes, plaudert mit gelöster Zunge am Stammtisch davon, welche Persönlichkeit der Stadt die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt hat.
Die bewusst weit gefasste Formulierung des Art 5 DSGVO betrifft die Informationen des Beschäftigten über natürliche Personen, also Menschen. Juristische Personen können aber auch schützenswert sein.
Nach dem obigen Vorfall wird A ins Gewerbeamt versetzt und berichtet am Stammtisch, dass gegen die Fa. X ein Gewerbeuntersagungsverfahren laufe wegen eines bestimmten Verdachts.
2.2 Anordnung des Arbeitsgebers
Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplans, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen.
Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln.
In den Arbeitsvertrag generell die Verpflichtung aufnehmen, dass der Beschäftigte über alle Tatsachen und Vorgänge, die ihm im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren hat und dies auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weitergilt.
Aber auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers ist der Beschäftigte zur Verschwiegenheit verpflichtet und selbst die Weitergabe wahrheitsgemäßer Feststellungen kann einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht i. S. d. § 3 Abs. 1 TVöD darstellen.
Ein Bediensteter des Ordnungsamtes hatte festgestellt, dass eine Veränderung an einem Messgerät zur Erfassung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr vorgenommen wurde und dem Gerät daher höchstwahrscheinlich die ordnungsgemäße Eichung fehlt. Er teilte diese Feststellung außerhalb einer Hauptverhandlung einem für Bußgeldsachen in der Stadt zuständigen Richter mit. Dieser hatte wiederum dann die Behörde informiert.
Die Behörde nahm dies zum Anlass einer fristlosen Kündigung. Die Arbeitsgerichte haben zwar die Pflichtverletzung bestätigt, jedoch unter Abwägung des Einzelfalls eine Abmahnung als ausreichendes Mittel angesehen.
2.3 Aussagegenehmigung
Soweit ein Beschäftigter über Vorgänge, die ihm innerhalb des Dienstes bekannt wurden, als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen soll, bedarf er einer Aussagegenehmigung. Dies ist im TVöD und TV-L nicht ausdrücklich geregelt. Für Strafverfahren gilt § 54 StPO, der auf die Regelung für Beamte (§ 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz bzw. entsprechende Vorschriften der Länder) verweist.
Wenn der Beschäftigte eine Klage auf Eingruppierung erhebt, so sind zu deren schlüssiger Begründung Darstellungen über das Aufgabengebiet, aber auch Umfang und Bedeutung der Tätigkeit erforderlich. Dabei kann es durchaus sein, dass auch der Geheimhaltung unterliegende Bereiche vorgetragen werden müssen. Dazu muss der Kläger auf Antrag seinem Anwalt und dem Gericht gegenüber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Eine Regelung, die einen solchen Genehmigungsvorbehalt darstellt, ist im TVöD nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Es ist nach den allgemeinen Regeln davon auszugehen, dass die bisherigen Ansätze auch weiter anzuwenden sind.
Da die Verschwiegenheitspflicht unter Umständen dem Beschäftigten die Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Arbeitgeber erschweren könnte, hat der Beschäftigte ggf. für einen Rechtsstreit, wenn es kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers gibt, einen Anspruch auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.