Eine weitere generelle gesetzliche Verschwiegenheit ergibt sich durch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Dies betrifft vorrangig den Schutz persönlicher Daten. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Der Beschäftigtendatenschutz, der keine explizite Regelung erhalten hat, findet sich in § 26 BDSG.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte A, Mitarbeiter des Jugendamtes, plaudert mit gelöster Zunge am Stammtisch davon, welche Persönlichkeit der Stadt die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt hat.

Die bewusst weit gefasste Formulierung des Art 5 DSGVO betrifft die Informationen des Beschäftigten über natürliche Personen, also Menschen. Juristische Personen können aber auch schützenswert sein.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem obigen Vorfall wird A ins Gewerbeamt versetzt und berichtet am Stammtisch, dass gegen die Fa. X ein Gewerbeuntersagungsverfahren laufe wegen eines bestimmten Verdachts.

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