Diese Pflichtarbeitsplatzzahl ist vom Arbeitgeber mit schwerbehinderten Menschen oder vom Gesetz besonders genannten gleichwertigen Personen zu besetzen. Die öffentliche Pflicht ist nicht einklagbar; ihre Verletzung führt zur Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX).
Voraussetzung ist zunächst, dass die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB IX erfolgt, also nicht nur im Arbeitsverhältnis, sondern beispielsweise auch im Beamtenverhältnis, als Auszubildender oder auch im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder der beruflichen Anpassung und Weiterbildung. Die Pflichtarbeitsplatzzahl kann nicht nur durch die vollzeitige Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen erfüllt werden, sondern auch durch eine Reihe anderer Beschäftigungsverhältnisse.
Gleichgestellte behinderte Menschen werden wie schwerbehinderte Menschen angerechnet, wie sich aus § 151 Abs. 3 SGB IX ergibt.
Ein teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Mensch, der kürzer als betriebsüblich arbeitet, wird voll angerechnet, wenn er wenigstens 18 Stunden wöchentlich arbeitet. Diese Regelung wird erweitert auf die Fälle, in denen ein schwerbehinderter Mensch im Zuge von Altersteilzeit nur noch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird (§ 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Bei Teilzeit unter 18 Stunden hat die Agentur für Arbeit die Anrechnung zuzulassen, wenn die kürzeste Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
Schwerbehinderte Auszubildende werden dauerhaft auf 2 Pflichtplätze angerechnet (Doppelanrechnung). Bei besonders schwerbehinderten Auszubildenden kann die Agentur für Arbeit die Mehrfachanrechnung auch für 3 Pflichtplätze zulassen (§ 159 Abs. 2 SGB IX). Eine Doppelanrechnung erfolgt auch bei Einstellung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung im 1. Jahr der Beschäftigung. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob seine Eingliederung in das Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeit stößt (§ 159 Abs. 2 Satz 3). Die Doppelanrechnung ist auf das 1. Jahr der Beschäftigung beschränkt. Eine weitergehende Anrechnung ist über ein Jahr oder über Doppelanrechnung hinaus zulässig, wenn die Eingliederung nach Feststellung der Bundesagentur auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz).
Eine Mehrfachanrechnung bis zu 3 Pflichtarbeitsplätzen ist bei schwerbehinderten Menschen zulässig, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Das gilt auch im Falle einer Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hervorgehoben ist die Möglichkeit dieser Mehrfachanrechnung für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 159 Abs. 1 SGB IX). Eine automatische Mehrfachanrechnung ist aber nicht vorgesehen.
Eine Doppelanrechnung erfolgt auch, wenn ein schwerbehinderter Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt wird und unter Fortbestand dieses Rechtsverhältnisses im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig wird (§ 158 Abs. 3). Unklar ist dabei, ob das nur gilt, wenn die Maßnahme erfolgreich ist und der schwerbehinderte Mensch in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Aus den Worten "auch für diese Zeit" muss geschlossen werden, dass die Regelung nur im Falle der Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gelten soll und dann rückwirkend auch für die Zeit der Maßnahme zur Förderung des Übergangs.
Anrechnungsmodus
Personenkreis |
Anrechnung auf ... |
SGB IX-Norm |
Schwerbehinderter AN auf Arbeitsplatz i. S. v. § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 |
1 Pflichtplatz |
§ 158 Abs. 1 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN in Teilzeit bis zu 18 Wochenstunden |
1 Pflichtplatz |
§ 158 Abs. 1 Satz 2 |
Schwerbehinderter AN in Altersteilzeit mit weniger als 18 Wochenstunden |
1 Pflichtplatz |
§ 158 Abs. 1 Satz 3 |
Schwerbehinderter AN bei Übergang von Werkstatt auf allg. Arbeitsmarkt |
2 Pflichtplätze |
§ 158 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 WerkstättV. |
Schwerbehinderter Arbeitgeber |
1 Pflichtplatz |
§ 158 Abs. 3 |
Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, auch ohne Behinderung |
1 Pflichtplatz |
§ 158 Abs. 4 |
Besondere Gruppen schwerbehinderter AN i. S. v. § 155 Abs. 1 |
mehr als 1 Pflichtplatz bis zu 3 Pflichtplätze |
§ 159 Abs. 1 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN im Anschluss an Werkstattbeschäftigung sowie Teilzeitler i. S. v. § 158 Abs. 2 |
mehr als 1 Pflichtplatz bis zu 3 Pflichtplätze |
§ 159 Abs. 1 Satz 2 |
Schwerbehinderter AN in beruflicher Ausbildung |
2 Pflichtplätze |
§ 159 Abs. 2 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, durchgeführt in Betrieb oder Dienststelle |
2 Pflichtplätze |
§ 159 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 35 Abs. 2 |
Schwerbehinderter AN mit Vermittlungshemmnissen in berufliche Ausbildung angesichts Art und Schwere der Behinderung |
3 Pflichtplätze |
§ 159 Abs. 2 Satz 3, Kann-Bestimmung |
Schwerbehinderter AN bei Über... |