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Schwerbehinderte Menschen / 8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Christoph Tillmanns
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Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.[1] Dies geht nicht soweit, dass der Schwerbehinderte verlangen kann, nur nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden.[2]
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  • behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen,
  • Versetzung des Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, die vom Arbeitgeber ggf. auch ohne Aufforderung des Arbeitnehmers vorzunehmen ist, wenn dem Arbeitgeber die Leistungseinschränkungen bekannt sind.

Diese Vorschrift gibt schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten (§ 151 Abs. 3 SGB IX) Menschen einen einklagbaren[3] Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, der ihren Kenntnissen und Fähigkeiten möglichst gerecht wird. Dieser Anspruch geht soweit, dass diese Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Vertragsänderung oder -anpassung haben.

Wie weit dieser Anspruch reicht, ist einzelfallabhängig. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt "angemessene Vorkehrungen" in Anlehnung an die UN-BRK; dies ist weit zu verstehen und umfasst die Beseitigung der verschiedenen Barrieren, die die volle und wirksame, gleichberechtigte Teilhabe de...

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