Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie genießt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-/ Personalrats. Die Vertrauensperson ist von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erfolgt auf Wunsch der Vertrauensperson, wenn in dem Betrieb oder der Dienststelle in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. In Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann die Schwerbehindertenvertretung das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben ständig heranziehen (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), in Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Arbeitnehmern auch den weiteren mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellverteter. Diese sind insoweit von der beruflichen Tätigkeit befreit. Im Falle einer Heranziehung müssen die Aufgaben bestimmt und der Arbeitgeber davon unterrichtet werden. Eine Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder etwa im Verhinderungsfall ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen.[1] Im Fall einer Verhinderung sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei Erforderlichkeit nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen. Für die Dauer dieser Tätigkeit ist es nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von seiner beruflichen Tätigkeit befreit.

Die Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Schulungsveranstaltungen besteht kein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.[2]

[2] BAG, Urt. v. 14.03.1990 – DB 1990, 1623.

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