Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auf die bisherige Tätigkeit eines Versicherten abzustellen; diese ist mit dem bisherigen Beruf im Sinne des § 240 SGB VI nicht identisch. Auf Verweisungstätigkeiten kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden (vgl. schon BSG, Urteil vom 11.09.1980 - Az. 1 RA 47/79 -, SozR 2200 § 1237a Nr. 16).
2. Ein Selbstständiger verliert, auch wenn er keine freiwilligen Beiträge leistet, hierdurch nicht seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2003 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der am G geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Er arbeitete nach eigenen Angaben von 1979 bis 1995 als Gärtnereigehilfe. Dann war er von Oktober 1995 bis Oktober 1996 als Ziegeleipacker tätig. Nach einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit machte sich der Kläger im März 1999 selbstständig und arbeitete bis Juli 2002 als selbstständiger Schrotthändler. Während dieser Zeit entrichtete er keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit August 2002 ist der Kläger arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen vom Arbeitsamt zu beziehen.
Der Kläger erlitt im Laufe des Jahres 2001 mehrfach Frakturen der linken Kniescheibe und musste deshalb insgesamt sechsmal operiert werden. Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seinen Antrag hin deshalb vom 05.03.2002 bis 26.03.2002 eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme im Reha-Zentrum H., Abteilung Orthopädie. Der Reha-Entlassungsbericht vom 11.04.2002 attestierte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten von sechs Stunden und mehr täglich.
Im Mai 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim Arbeitsamt I, das die Zuständigkeit der Beklagten für gegeben hielt und den Antrag daher an diese weiterleitete. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.06.2002 ab und verwies zur Begründung darauf, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie J in I vom 28.11.2002 ein. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Femoropatellararthrose links sowie ein Cervikalsyndrom und hielt den Kläger für in der Lage, hiermit noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten zu können. Das Leistungsvermögen des Klägers sei deutlich gemindert, seine Erwerbsfähigkeit sei als gefährdet anzusehen, so dass berufsfördernde Maßnahmen orthopädischerseits angezeigt seien. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gleichwohl mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2003 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, der Kläger könne zwar seine bisherige Tätigkeit als Schrotthändler nicht mehr ausüben. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er jedoch als ungelernter Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen und im Rahmen seines Leistungsvermögens weiterhin befähigt, andere ungelernte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, ohne dass es eine Anlern- oder Umschulungsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger bedürfe.
Mit seiner am 17.03.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Seine letzte Tätigkeit als Schrotthändler könne er nicht mehr ausüben. Die Tatsache der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit stehe einer Gewährung durch die Beklagte nicht entgegen, da der Gesetzgeber durch die Rechtsänderungen zum 01.01.2001 auch Selbstständigen die Möglichkeit habe geben wollen, gleiche Leistungen wie abhängig Beschäftigte in Anspruch nehmen zu können. Dies sei auch im Rehabilitationsrecht zu beachten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2003 zu verurteilen, dem Kläger dem Grunde nach eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, bei einem Selbstständigen wie dem Kläger könne nicht von einem Reha-Fall im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gesprochen werden. Die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen falle nicht in die Risikosp...