Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorläufige Entscheidung. Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung. keine Erstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Leitsatz (amtlich)
Werden nach einer vorläufigen Bewilligung die Leistungen endgültig abgelehnt, sind die vom Leistungsträger an ein Versicherungsunternehmen gezahlten Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht vom Leistungsempfänger zu erstatten.
Tenor
1. Der Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2015 (W .../2015) wird aufgehoben, soweit die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 286,27 € verlangt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1/3, im Übrigen trägt sie der Kläger selbst.
4. Für den Beklagten wird die Sprungrevision zugelassen; für den Kläger wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015.
Der am 00. März 1971 geborene und zumindest im damaligen Zeitraum erwerbsfähige Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Im Zeitraum vom 2. November 2011 bis zum 16. November 2014 verbüßte der Kläger eine Haftstrafe in Ägypten, nachdem er zuvor selbstständig in einer Bäckerei und im Sicherheitsgewerbe tätig gewesen war.
Auf den Antrag vom 20. November 2014 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 2014 vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015, für den streitgegenständlichen Zeitraum i.H.v. monatlich 399,00 €. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ergab sich dabei aus dem Verfügungssatz und wurde mit dem noch nicht feststehenden Vermögen des Klägers begründet.
Nachdem der Kläger monatliche Unterkunfts- und Heizkosten i.H.v. 197,06 € nachgewiesen hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 höhere Leistungen für den o.g. Bewilligungszeitraum, für den streitgegenständlichen Zeitraum i.H.v. monatlich 596,06 €. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ergab sich wiederum aus dem Verfügungssatz.
Im streitgegenständlichen Zeitraum unterhielt der Kläger eine private Kranken- und Pflegeversicherung, bei welcher er zum Basistarif versichert war. Für die private Krankenversicherung waren monatlich 266,09 €, für die private Pflegeversicherung monatlich 20,18 € zu zahlen.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuschüsse zu der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 17. November 2014 bis zum 31. Mai 2015, für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe des vollen zu zahlenden Beitrags, vorläufig. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ergab sich auch hier aus dem Verfügungssatz und wurde mit dem noch nicht feststehenden Vermögen des Klägers begründet. Die Zuschüsse wurden vom Beklagten direkt an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.
Spätestens am 3. Februar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, erneut ein Gewerbe im Sicherheitsbereich angemeldet zu haben und legte hierfür die Gewerbeanmeldung vom 3. Februar 2015 sowie einen Businessplan vor.
Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 2015 mit, dass die Leistungen ab dem 1. April 2015 vorläufig eingestellt werden würden. Leistungen wurden danach nicht mehr ausgezahlt.
Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger ein Büro in seiner privaten Wohnung.
Im April 2015 erhielt der Kläger ein Darlehen i.H.v. 8.500,00 € von seinen Eltern, mit welchem er noch im selben Monat die Anschaffung eines Kfz finanzierte. Das Darlehen tilgte der Kläger spätestens im Mai 2015 durch Zahlungen von insgesamt 3.200,00 € an seine Eltern teilweise.
Mit am 10. Juni 2015 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kläger Angaben zu seinen Betriebseinnahmen und -ausgaben im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015.
Dabei gab er die von seinen Eltern erhaltenen 8.500,00 € als Betriebseinnahme an. Zugleich machte er den Kaufpreis des Kfz in Höhe des gleichen Betrages, weitere Kosten für den Autokauf i.H.v. 77,40 € und die Darlehensrückzahlung i.H.v. 3.200,00 € als Betriebsausgaben geltend. Für die laufenden Kosten des Kfz setzte der Kläger für April 2015 und Mai 2015 Betriebsausgaben von insgesamt 1.301,23 € an, währenddessen für die Monate Februar 2015 und März 2015 lediglich die betriebliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs geltend gemachten wurde. Als Raumkosten und Miete für Einrichtungen gab er jeweils 196,06 € an. Zudem machte der Kläger monatlich verschieden hohe Telefonkosten als Betriebsausgaben geltend. In der Spalte "vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer" trug der Kläger für April 2015 "- 241,67" ein.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte der Beklagte den Kläger u.a....