Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erforderlichkeit von Beförderungskosten des behinderten Menschen während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung seines Kfz
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung der Erstattung der Beförderungskosten während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung eines Kfz ist, dass die Beförderung behinderungsbedingt erforderlich war. Wurde die Reparatur aus anderen als behinderungsbedingten Gründen später als möglich durchgeführt, ergibt sich weder aus § 9 KfzHV noch aus § 53 SGB IX eine Grundlage für die Kostenerstattung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 11. September 2007 nur noch die Erstattung von Fahrtkosten.
Die 1971 geborene Klägerin ist von Beruf Erzieherin. Das Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund einer Lähmung beider Beine nach frühkindlicher Poliomelitis festgestellt. Die Klägerin ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Anschaffung ihres Kraftfahrzeugs wurde von der Beklagten bezuschusst. Die Standheizung wurde als behinderungsbedingt erforderlich anerkannt.
Seit 2003 war die Klägerin bei der R.-Stiftung e.V. 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 985,32 €.
Am 6. Januar beantragte die Klägerin die Gewährung einer Kilometerpauschale zur Abdeckung der Versicherungs- und Kraftstoffkosten. Der diesbezügliche ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 18 AL 95/08.
Am 6. Januar 2004 beantragte die Klägerin u.a. ferner die Übernahme von Reparaturkosten für die Heizung, weil diese an ihrem Kraftfahrzeug seit dem 6. Januar 2004 defekt war.
Als sich am 8. Januar 2004 die Witterung besserte, brachte die Klägerin das Fahrzeug in die Werkstatt.
Bis zum 9. Januar 2004, einem Freitag, hatte die Klägerin Urlaub. In der Zeit vom 12. Januar bis zum 23. Januar 2004 nahm die Klägerin einen Beförderungsdienst für die Fahrten zur Arbeit in Anspruch. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 703,00 €. Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 27. Februar 2004 belaufen sich die Kosten für den Beförderungsdienst auf 1480,00 €.
Mit Bescheid vom 11. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Reparatur der Heizung und der Lüftungsanlage sowie die Bezuschussung der Fahrtkosten für die Zeit ab dem 12. Januar 2004 ab.
Zur Begründung hieß es, es handele sich nicht um eine behinderungsbedingt notwendige Zusatzausstattung, so dass die Reparatur nicht förderfähig sei. Die relativ kleine Reparatur wäre außerdem bis zum Ende des Urlaubs der Klägerin am 9. Januar 2004 möglich gewesen. Beförderungskosten wären dann nicht angefallen.
Aus der Stellungnahme des technischen Beraters der Beklagten vom 15. März 2004 ergibt sich, dass die behinderungsbedingt notwendige Standheizung die einwandfreie Funktion der üblichen Fahrzeugheizung mit dem Bauteil Gebläsemotor voraussetzt.
Mit Widerspruch vom 22. März 2004 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 11. März 2004. Die Durchführung der Reparatur sei ihr nicht möglich gewesen, da sie keinen Bewilligungsbescheid erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2005 (Aktenzeichen 98. 17 - I 16/I 145 - 5393.1 - W 4312/04) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Reparatur der Heizung könne nicht übernommen werden, da es sich nicht um eine behinderungsbedingt notwendige Zusatzausstattung handele. Die Klägerin hätte die Reparatur außerdem am 8. Januar 2004 durchführen lassen können, dann wäre die Beförderung durch den Beförderungsdienst nicht notwendig gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. Mai 2005 Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt sie vor, sie sei auf ihr Kraftfahrzeug zur Bewältigung des Arbeitsweges angewiesen. Nach dem Kostenvoranschlag sollte die Reparatur und 124,14 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten. Die Reparatur der Heizungsanlage habe sie zusammen mit der Inspektion und anderen Reparaturen durchführen lassen wollen. So habe sie das Kraftfahrzeug erst im März wieder benutzen können.
Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 9. Mai 2007 wies das Gericht die Beklagte auf die Stellungnahme des technischen Beraters vom 15. März 2004 hin, wonach die behinderungsbedingt notwendige Standheizung die einwandfreie Funktion der üblichen Fahrzeugheizung mit dem Bauteil Gebläsemotor voraussetze. Es liege deshalb nahe, dass die Reparatur des Gebläses, der Heizung und der Lüftungsanlage erforderlich war, damit die behinderungsbedingt notwendige Standheizung funktioniert.
Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2007, dass sie die Reparaturkosten für die Heizung/Lüftung anerkenne. Darüber hinaus erkannte sie die Beförderungskosten für die Zeit vom 12. Januar 2004 bis zum 23. Januar 2004 in Höhe von 703,00 € als notwendige Kosten an. Die Übernahme der Beförd...