Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume zum Zeitpunkt des leistungsrechtlichen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Korrektur der Lohnabrechnung
Leitsatz (amtlich)
Ein beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneter Entgeltzeitraum im Sinne von § 150 Abs 1 S 1 SGB III liegt nicht vor, wenn eine noch vor dem leistungsrechtlichen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgenommene Abrechnung des Arbeitgebers für den streitigen Abrechnungsmonat fälschlicher Weise wegen Überschreitung der Lohnfortzahlungsdauer im Krankheitsfall kein Bruttoarbeitsentgelt ausweist und eine Korrekturabrechnung erst nach Ausscheiden vorgenommen wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines konkreten Bemessungsentgelts im Sinne von § 151 SGB III anstelle einer fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III.
Er ist im Jahr 1972 geboren und übt seit dem Jahr 2002 eine Tätigkeit als Referent für Informationstechnologie bei einem Energiekonzern aus.
Dort erzielte der Kläger, soweit es für den vorliegenden Fall relevant ist, in der Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 €. Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 15.07.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.903,57 €. In der Zeit vom 16.07.2014 bis 15.08.2014 befand er sich für den elften Lebensmonat seiner am 16.09.2013 geborenen Tochter in Elternzeit und Bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von 1.800,00 €. In der Zeit vom 16.08.2014 bis 31.08.2017 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 € und für die Zeit vom 01.09.2014 bis 15.09.2014 anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.000,36 €. In der Zeit vom 16.09.2014 bis 15.10.2014 befand er sich für den 13. Lebensmonat der Tochter erneut in Elternzeit und bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von abermals 1.800,00 €. Für die Zeit 16.10.2014 bis 31.10.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 €. In der Zeit vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 bezog er jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 €. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.845,62 €. Für die Zeit vom 21.01.2015 bis 07.06.2016 bezog der Kläger Krankengeld.
Die erste für den Monat Januar 2015 maßgebliche Lohnabrechnung vom 19.01.2015 sah zunächst kein Bruttoarbeitsentgelt vor, erst aufgrund einer am 13.02.2015 durchgeführten Rückrechnung erfolgte am 27.02.2015 die Gutschrift auf dem Konto des Klägers mit einem Betrag von 2.745,82 €.
Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs meldete sich der Kläger bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am 08.06.2016 persönlich arbeitslos.
Mit Bescheid vom 22.06.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 08.06.2016 bis 07.06.2017 bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen vorläufiges Arbeitslosengeld und legte dabei ein Bemessungsentgelt von 116,20 €, die Lohnsteuerklasse III, die Lohnsteuertabelle des Jahres 2016, ein Leistungsentgelt von 81,08 € und unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 67 % einen Leistungssatz von kalendertäglich 54,32 € zugrunde. Gründe für die Anordnung der Vorläufigkeit teilte die Beklagte nicht mit.
Die Beklagte holte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20.07.2016 die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. ein. Dieser sah den Kläger für voraussichtlich mehr als sechs Monate, nicht aber auf Dauer für außer Stande an, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens drei Stunden am Tag nachzukommen.
Mit Schreiben vom 22.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Rentenversicherung zu stellen und teilte gegenüber der Arbeitgeberin vorsorglich einen gesetzlichen Anspruchsübergang mit. Der Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger daraufhin eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, welche der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht antrat. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit stellte der Rentenversicherungsträger bisher ebenfalls nicht fest.
Mit Bescheid vom 22.07.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit identischer Höhe und Dauer wie vorläufig festgesetzt. Der - nicht näher bezeichnete - Bewilligungsbescheid werde nach § 48 SGB X aufgehoben, weil eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Bewilligung sei nunmehr abschließend.
Auf schriftliche Nachfrage des Klägers zur Ermittlung des Bemessungsentgelts antwortete die Beklagte mit einer ausführliche E-Mail.
Am 22.08.2016 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger per Fax Widerspruch. Das Arbeitslosengeld sei nicht anhand eines fiktiven Bemessungsentgelts zu berechnen, sondern anhand der konkreten Einkünfte...