Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 11 Buchst a SGB 7. Heranziehung zur Unterstützung einer Diensthandlung. Eilbedürftigkeit. anderer erheblicher Grund. Fahrradcodierung. ehrenamtlicher Helfer. Kontaktbörse für Ehrenamtliche. frühere Aufgabe der Kreispolizeibehörde. Anwesenheit eines Vertreters der Kreispolizei
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes gem § 2 Abs 1 Nr 11 Buchst a SGB 7 bei ehrenamtlicher Hilfeleistung (hier: Mithilfe bei der Fahrradcodierung, die ehemals vom Kommissariat "Vorbeugung der zentralen Kriminalitätsbekämpfung" der Kreispolizeibehörde initiiert, dann jedoch im Rahmen der Aufgabenkritik später eigenverantwortlich an ehrenamtliche Helfer - der Kontaktbörse für Ehrenamtliche beim Kreis - übergeben worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von PKW-Reparaturkosten.
Der Kläger verschuldete am 12.12.2008 einen Verkehrsunfall. Dabei entstand an dem PKW, den er sich zuvor von seinem Sohn ausgeliehen hatte, einen Sachschaden in Höhe von 7.145,51 EURO. Diese Kosten begehrt der Kläger von der Beklagten erstattet mit - lt. Unfallanzeige vom 06.08.2010 - folgender Begründung: “Der Unfall ereignete sich im Rahmen der Tätigkeit für Fahrradcodierung. Bei der Fahrradcodierung werden codierte Daten in den Fahrradrahmen gefräst, durch die die Eigentümer zurückermittelt werden können. Die Fahrradcodierung wurde vor Jahren im Rahmen der Kriminalprävention vom Kommissariat Vorbeugung der zentralen Kriminalbekämpfung der Kreispolizeibehörde B. initiiert. Die Fahrradcodierung wurde im Rahmen der Aufgabenkritik später an ehrenamtliche Helfer übergeben. Herr ... ist als Leiter der Kontaktbörse für Ehrenamtliche auch mit der Fahrradcodierung betraut. Bei Verfügbarkeit wird die Fahrradcodierung durch Polizeibeamte der Bezirksdienststellen der Kreispolizeibehörden B. begleitet„.
Der Unfall ereignete sich, als der Kläger einen PC von der Kreisverwaltung B. abholen wollte. Wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung mitteilte, war beabsichtigt, die so genannten Straßenschlüssel in den PC einzugeben und für den kommenden Codierungstermin vorzubereiten. Dies stellte eine erhebliche Arbeitserleichterung, da zuvor Akten geführt werden mussten.
Mit Bescheid vom 21.10.2008 hat es die Beklagten abgelehnt, das Ereignis vom 12.12.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden habe. Die Kreispolizeibehörde habe die Fahrradcodierung im Rahmen der Aufgabenkritik an ehrenamtliche Helfer “übergeben„. Damit habe es sich bei der Fahrradcodierung nicht mehr um eine Diensthandlung der Kreispolizeibehörde gehandelt und es habe folglich niemanden gegeben, der den Kläger habe “heranziehen„ können.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Bei der Fahrradcodierung habe es sich um eine Aufgabe der Kreispolizeibehörde im Rahmen der Vorbeugung gehandelt. Das werde auch dadurch deutlich, dass sämtliche Codiertermine nur in Absprache und mit Teilnahme der Polizei hätten durchgeführt werden können. Stets sei ein Vertreter der Polizei anwesend gewesen, um unklare Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Codierung abzuklären. Beigefügte Unterlagen - Dokumentation der Fachtagung Engagement im Wandel der Zeit, Kontaktbörse für Ehrenamtliche/Freiwilligenagentur im Kreis B. - beschreiben für die praktische Umsetzung folgende personelle Bedingungen:
“Die Kontaktbörse hat in den Kommunen des Kreises zunächst zentral und in größeren Orten ggf. dezentral mit den Vorständen potentieller Gemeinschaften, z.B. Seniorengruppen, Heimatvereinen u.ä., die Notwendigkeit und das Konzept einer Fahrradkodierungsaktion erläutert und um ehrenamtliche Mitarbeit geworben; sie läßt sich jeweils vor Ort einen Ansprechpartner als Bindeglied zwischen Helfer und Projektgruppe benennen. Die Einladungen zu diesen Veranstaltungen erfolgen durch die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen. Die ehrenamtliche Mitarbeit vor Ort soll auch ausdrücklich nicht vereinsgebundene Interessenten erfassen.
Für die praktische Umsetzung ergeben sich dadurch folgende personelle Beteiligungen:
- aus der Kontaktbörse
1 Mitarbeiter der Kontaktbörse (vorbereitende,
konzeptionelle und begleitende Arbeiten)
3 ehrenamtliche Mitarbeiter der Projektgruppe
- aus der Kreispolizeibehörde
1 Beamter (Überprüfung, Eigentumsnachweise,
Ausfüllen der Fahrradpässe)
- aus den Kommunen
1 Mitarbeiter der Ordnungsbehörde (Überprüfung
Personaldaten, Festlegung Straßenschlüssel,
Zusammensetzung der Gravurschablone, Fahrradpässe)
4-6 ehrenamtlich Mitarbeiter je Aktionsort
(Gravurarbeiten, Fahrradpässe)
Zur Durchführung der Aktion wurde im Rahmen der Detailplanung durch die Projektgruppe der Kontaktbörse ein rotierendes Aktionssystem erarbeitet, das flächenübergreifend alle Kommunen berücksichtigt.„
Den Widerspruch des Klägers hat die Beklag...