Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Shop-in-Shop-Verkäufer. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Ein Verkäufer in einem Shop-in-Shop-System unterliegt in seiner speziellen Tätigkeit - Präsentation und Vorführung von Waren beim Endkunden - der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in L., welche Hersteller, wie zum Beispiel die R. B. GmbH beim Abverkauf ihrer Produkte im Einzelhandel unterstützt. Der Beigeladene zu 1) arbeitete von April 2007 bis Mai 2009 freiberuflich als sogenannter Shop-in-Shop-Verkäufer (SiS). Es existiert kein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die Klägerin ist für das Projekt Shop in Shop in Kontakt mit circa 100 freien Mitarbeitern, die im gesamten Bundesgebiet Aufträge annehmen. Der Beigeladene zu 1) hatte dabei das gesamte Sortiment des Kunden (hier der R. B. GmbH) zum Beispiel in einem Baumarkt zu präsentieren und bei einer solchen Präsentation die Endkunden individuell zu beraten.

Aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 31.03.2008 wurde ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV eingeleitet. Mit Anhörungsschreiben vom 01.10.2008 bekundete die Beklagte die Absicht, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Mit Schreiben vom 13.10.2008 erläuterte die Klägerin ihr Vertragsverhältnis zum Beigeladenen zu 1). Mit Bescheid vom 24.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als SiS-Verkäufer bei der Klägerin seit dem 01.04.2007 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit Aufnahme der Beschäftigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet sei, Kleidung der Firma B. zu tragen. Zudem sei er durch die terminlichen und örtlichen Vorgaben des Auftraggebers an regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten gebunden. Somit bestehe für ihn kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der freien Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit. Zudem erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten. Das Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Der Beigeladene zu 1) habe zwar die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, bei Annahme eines Auftrages seien ihm bezüglich Ort und Zeit jedoch Vorgaben gemacht worden. Zudem werde dem Beigeladenen zu 1) der jeweilige Einsatzort von der Klägerin zugewiesen. Er habe die regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten von Montag, Freitag und Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr bzw. von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr einzuhalten. Er sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers tätig. Nach außen erscheine er als Mitarbeiter des Auftraggebers. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde er nicht als selbstständig Tätiger wahrgenommen. Der Beigeladene zu 1) sei zwar nicht verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen, allein die formale Berechtigung die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe jedoch das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel ist. Zudem sei das Vorliegen eines für die selbstständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos zu verneinen, weil weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt werden durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes besteht. Auftretende Schwankungen gegebenenfalls gezahlter Umsatzprovisionen seien mit dem Entgeltrisiko vergleichbar, welche stundenweise beschäftigte Arbeitnehmer zu tragen hätten. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.

Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.11.2008 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass allgemeine Sorgfalts- und Obhutspflichten, die sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige immer zu erfüllen hätten, nicht als Indiz für die eine oder andere Auffassung gewertet werden könnten. Zudem bestehe keine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1), Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Ebenso bestünde keine Verpflichtung, das Hemd oder T-Shirt von der R. B. GmbH zu tragen. Die Kleidung werde dem Vorführer für den Fall angeboten, dass er der Meinung sei, dass dies seiner Präsentation helfe. Zudem trage die angebotene Kleidung nicht den Aufdruck der Klägerin, sondern den der R. B. GmbH. Der Beigeladene zu 1) habe grundsätzlich keine festen Arbeitszeiten einzuhalten und auch keine festen Arbeitszeiten bezüglich bestim...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge